Buchführung und Bilanzierung
Lektion 2: Bilanzierung des Anlagevermögens
Buchhaltung kostenlos online lernen Beispiele, Erklärung, Buchungssätze, Übungen
Inhalt:
- Lernziele
- Definition Anlagevermögens
- Anlagenspiegel
- Anschaffungs- und Herstellungskosten § 253 (1) HGB
- Herstellungskosten
- Unterscheideidung Erhaltungsaufwand
- Unterschied HGB + IFRS
- Folgebewertung des Anlagevermögens
- Abgänge von Anlagevermögen
- Zuschreibungen von Anlagevermögen
- Zusammenfassung
Lernziele
- Bestandteile des Anlagevermögens kennen
- Bilanzierung nach HGB und IFRS vornehmen
- Erst- und Folgebewertung nach HGB und IFRS vornehmen
- Verbuchung von Anschaffungen und Abschreibungen des Anlagevermögens vornehmen
Top Lektion 2: Bilanzierung des Anlagevermögens
Begriff des Anlagevermögens
Was ist Anlagevermögen?
Anlagevermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, die langfristig dem Geschäftsbetrieb dienen sollen. Im Gegensatz zum Umlaufvermögen, das kurzfristig in den Geschäftsprozess einfließt und in der Regel innerhalb eines Geschäftsjahres verbraucht oder verkauft wird, ist das Anlagevermögen auf Dauer angelegt. Es beinhaltet beispielsweise Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge und Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Gesetzliche Grundlagen
Die Definition und Behandlung des Anlagevermögens sind in verschiedenen gesetzlichen Regelungen verankert. Die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften, insbesondere die §§ 247 ff. und 266 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB), bilden die Grundlage. Steuerrechtlich finden sich relevante Vorschriften in den §§ 4, 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG), ergänzt durch spezielle Regelungen wie die §§ 6b, 6c, 7, 7g, 7h und 7i EStG, die Abschreibungen und Sonderabschreibungen betreffen.
Steuerliche Zuordnung
Steuerrechtlich wird das Anlagevermögen nur bei Steuerpflichtigen relevant, die Gewinneinkünfte erzielen, also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit. Ein Wirtschaftsgut gehört zum Anlagevermögen, wenn es dem Betriebsvermögen zugeordnet ist und somit nicht dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen angehört. Wichtig ist hierbei die Unterscheidung, dass Wirtschaftsgüter, die primär der Einkunftserzielung aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen dienen, nicht zum Anlagevermögen zählen.
Unterlteilung und Gliederung des Anlagevermögens
Das Anlagevermögen lässt sich in drei Hauptkategorien unterteilen:
- Immaterielle Wirtschaftsgüter: Dazu zählen Rechte, Konzessionen, Lizenzen, Patente sowie der Geschäfts- oder Firmenwert und der Praxiswert.
- Sachanlagen: Hierunter fallen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Bauten (einschließlich der Bauten auf fremdem Grund und Boden), technische Anlagen, Maschinen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung.
- Finanzanlagen: Diese Kategorie umfasst Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens und bestimmte Ausleihungen.
Diese Unterteilung folgt den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches (HGB) und ist entscheidend für die Bewertung und Bilanzierung der Vermögenswerte eines Unternehmens.
Gliederung des Anlagevermögens gem. § 266 (2) HGB:
A. Anlagevermögen: | |
I. | Immaterielle Vermögensgegenstände |
II. | Sachanlagen |
III. | Finanzanlagen |
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Anlagenspiegel
In diesem Lernbrief widmen wir uns einem wichtigen Bestandteil der Bilanzierung: dem Anlagespiegel. Der Anlagespiegel, auch Anlagegitter genannt, ist ein Instrument, das die Entwicklung des Anlagevermögens eines Unternehmens innerhalb eines Geschäftsjahres transparent macht. § 268 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) legt fest, wie diese Darstellung zu erfolgen hat. Dieses Wissen ist essentiell für alle, die sich mit Buchführung und Bilanzierung beschäftigen.
Was ist der Anlagespiegel?
Der Anlagespiegel ist eine detaillierte Aufstellung im Rahmen des Jahresabschlusses, die zeigt, wie sich die Posten des Anlagevermögens im Laufe eines Geschäftsjahres verändert haben. Das Anlagevermögen umfasst dabei jene Vermögensgegenstände, die dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen, wie beispielsweise Gebäude, Maschinen oder Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Gesetzliche Grundlage
Nach § 268 (2) HGB muss in der Bilanz oder im Anhang die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens dargestellt werden. Diese Vorschrift sorgt für Transparenz und ermöglicht es den Bilanzlesern, die Investitionsaktivitäten und Abschreibungspraktiken des Unternehmens nachzuvollziehen.
Elemente des Anlagespiegels
Die Darstellung im Anlagespiegel erfolgt üblicherweise in Tabellenform und beinhaltet folgende Elemente:
- Anschaffungs- und Herstellungskosten: Dies sind die ursprünglichen Kosten, die für den Erwerb oder die Herstellung des Anlageguts angefallen sind.
- Zugänge: Erhöhungen des Anlagevermögens durch Neuanschaffungen oder Herstellung im Berichtsjahr.
- Abgänge: Verringerungen des Anlagevermögens durch Verkauf, Verschrottung oder andere Wege der Außerbetriebnahme.
- Umbuchungen: Verschiebungen zwischen verschiedenen Posten des Anlagevermögens.
- Zuschreibungen: Wertsteigerungen, die beispielsweise durch eine Neubewertung des Anlageguts entstehen.
- Abschreibungen: Wertminderungen, die aufgrund von Nutzung oder Alterung des Anlageguts vorgenommen werden.
§ 268 (2) HGB: In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen.
Jahr | Bilanz- Posten | Gesamte AK/HK | Zugänge (+) | Abgänge (-) | Umbuchungen +/- | Zuschreibungen + | Abschreibungen (kum.) |
1 | |||||||
2 | |||||||
... |
Bedeutung des Anlagespiegels
Der Anlagespiegel bietet einen detaillierten Einblick in die Investitionstätigkeit und den Werteverzehr des Anlagevermögens eines Unternehmens. Er ermöglicht es, die Investitionsstrategie des Unternehmens zu analysieren und die Nachhaltigkeit des Anlagevermögens zu beurteilen. Zudem ist der Anlagespiegel ein wichtiges Instrument für die interne Steuerung und das Controlling.
Beispiel für einen Anlagespiegel
Um die Theorie zu veranschaulichen, betrachten wir ein einfaches Beispiel:
Posten des Anlagevermögens | Anschaffungs- und Herstellungskosten | Zugänge | Abgänge | Umbuchungen | Zuschreibungen | Abschreibungen | Buchwert am Ende des Geschäftsjahres |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Maschinen | 1.000.000 € | 100.000 € | 50.000 € | - | - | 200.000 € | 850.000 € |
Gebäude | 2.000.000 € | - | - | - | 50.000 € | 100.000 € | 1.950.000 € |
Fazit
Der Anlagespiegel ist ein zentrales Element des Jahresabschlusses, das wesentliche Informationen über die Entwicklung des Anlagevermögens liefert. Die Kenntnis seiner Struktur und der gesetzlichen Anforderungen ist für Fachkräfte im Rechnungswesen unerlässlich. Wir hoffen, dass diese Lerneinheit Ihnen ein klares Verständnis des Anlagespiegels und seiner Bedeutung vermittelt hat.
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Anschaffungs- und Herstellungskosten § 253 (1) HGB
In dieser Lerneinheit beschäftigen wir uns mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 253 (1) und § 255 (2) HGB und deren Bedeutung für die Bilanzierung des Anlagevermögens. Wir werden auch einen Blick auf die Unterschiede zwischen den Regelungen des HGB und den International Financial Reporting Standards (IFRS) werfen.
„Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen ..., anzusetzen"
Anschaffungspreis | Kaufpreis netto (ohne Umsatzsteuer) |
- Anschaffungspreisminderungen | Skonto, Rabatte |
+ Anschaffungsnebenkosten | Transportkosten, Versicherungen |
+ nachträgliche Anschaffungskosten | Erweiterung, wesentliche Verbesserung, Änderung des Nutzungszweckes |
= Anschaffungskosten |
Anschaffungskosten
Definition
Anschaffungskosten umfassen alle Ausgaben, die getätigt werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Berechnung der Anschaffungskosten
- Anschaffungspreis: Der Netto-Kaufpreis des Vermögensgegenstandes, also ohne Umsatzsteuer.
- Anschaffungspreisminderungen: Hierzu zählen Skonti, Rabatte und andere Preisnachlässe.
- Anschaffungsnebenkosten: Kosten, die zusätzlich zum Kaufpreis anfallen, wie Transportkosten und Versicherungen.
- Nachträgliche Anschaffungskosten: Kosten für Erweiterungen, wesentliche Verbesserungen oder eine Änderung des Nutzungszwecks des Vermögensgegenstandes.
Beispiel
Ein Unternehmen kauft eine Maschine für 10.000 € netto. Es erhält 2% Skonto bei Sofortzahlung, zahlt 300 € für den Transport und 200 € für die Installation. Die Anschaffungskosten berechnen sich wie folgt:
- Anschaffungspreis: 10.000 €
- Anschaffungspreisminderungen: -200 € (2% von 10.000 €)
- Anschaffungsnebenkosten: +500 € (300 € Transport + 200 € Installation)
- Nachträgliche Anschaffungskosten: 0 € (in diesem Beispiel nicht vorhanden)
- Gesamte Anschaffungskosten: 10.300 €
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Herstellungskosten
- Herstellungskosten sind „die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen." ( § 255 (2) HGB)
- Ausgeschlossen ist die Berücksichtigung von Fremdkapitalzinsen, Vertriebskosten und Forschungskosten.
- Gemeinkosten können, müssen aber nicht anteilig berücksichtigt werden, wenn sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen
Definition
Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
Komponenten
- Einzelkosten: Kosten, die direkt und eindeutig dem hergestellten Vermögensgegenstand zugeordnet werden können.
- Gemeinkosten: Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden können, aber anteilig berücksichtigt werden dürfen, sofern sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
- Nicht einbezogene Kosten: Fremdkapitalzinsen, Vertriebskosten und Forschungskosten sind von den Herstellungskosten ausgeschlossen.
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Abgrenzung Erhaltungsaufwand:
Abgrenzung Erhaltungsaufwand
Erhaltungsaufwand dient dazu, Vermögensgegenstände im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, ohne dass eine Substanz- oder Funktionszerweiterung stattfindet. Er wird direkt als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht.
Erhaltungsaufwand z.B. durch Reparatur erhält Vermögensgegenstände im ordnungsgemäßen Zustand und schafft nichts Neues bzw. stellt auch keine wesentliche Verbesserung dar. In der Gewinn- und Verlustrechnung ist er als Aufwand zu buchen.
Für Herstellungskosten besteht gem. § 255 Absatz 2 HGB hingegen eine Aktivierungspflicht. Wesensmerkmal: Substan- oder Funktionszerweiterung
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Unterschiede HGB zu IFRS
- HGB: Finanzierungskosten dürfen nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinzugerechnet werden.
- IFRS (IAS 23): Finanzierungskosten, die während der Anschaffungs- oder Herstellungsphase eines Vermögensgegenstandes anfallen, sind unter bestimmten Bedingungen („qualifying assets“) aktivierungspflichtig.
Zusammenfassung
Die korrekte Ermittlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten ist entscheidend für die Bilanzierung des Anlagevermögens. Sie beeinflusst nicht nur den Wertansatz des Vermögensgegenstandes in der Bilanz, sondern auch die Höhe der Abschreibungen und damit das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung. Die Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sowie die Kenntnis der Unterschiede zwischen HGB und IFRS sind für die korrekte Bilanzierung unerlässlich.
Ich hoffe, diese Lerneinheit bietet Ihnen ein klares Verständnis der Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie deren Bedeutung in der Bilanzierung des Anlagevermögens.
Mehr Infos IFRS Lektion 3: Sachanlagevermögen
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Folgebewertung des Anlagevermögens
In dieser Lerneinheit beschäftigen wir uns mit der Folgebewertung des Anlagevermögens, einem zentralen Aspekt der Bilanzierung in Unternehmen. Die Folgebewertung ist entscheidend für die korrekte Darstellung der Vermögenswerte in der Bilanz und hat direkte Auswirkungen auf das Unternehmensergebnis.
Unterscheidung: abnutzbar oder nicht abnutzbar?
Das Anlagevermögen eines Unternehmens kann in abnutzbare und nicht abnutzbare Vermögensgegenstände unterteilt werden. Diese Unterscheidung ist für die Folgebewertung von großer Bedeutung.
- Abnutzbare Vermögensgegenstände sind solche, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist. Beispiele hierfür sind Maschinen, Fahrzeuge oder Gebäude. Für diese Vermögensgegenstände ist eine planmäßige Abschreibung vorzunehmen.
- Nicht abnutzbare Vermögensgegenstände haben hingegen eine unbegrenzte Nutzungsdauer. Dazu zählen beispielsweise Grundstücke oder Beteiligungen. Bei diesen Vermögensgegenständen kommen nur außerplanmäßige Abschreibungen in Betracht, falls eine dauerhafte Wertminderung vorliegt (§ 253 Absatz 3 HGB).
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Abgänge von Anlagevermögen
Abgänge im Anlagevermögen treten auf, wenn Vermögensgegenstände aus dem Unternehmen ausscheiden, beispielsweise durch Verkauf, Verschrottung oder Diebstahl. Für das Abgangsjahr ist eine zeitanteilige (volle Monate) Abschreibung vorzunehmen, um den Wertverlust bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens korrekt in der Bilanz abzubilden.
- Abgänge sind zu verzeichnen, wenn Anlagegenstände aus dem Anlagevermögen ausscheiden, z.B. durch Verkauf oder Verschrottung.
- Im Abgangsjahr sind die Anlagegegenstände nur zeitanteilig (volle Monate) abzuschreiben.
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Zuschreibungen von Anlagevermögen
Seit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Jahr 2009 besteht unter bestimmten Umständen eine Zuschreibungspflicht. Diese tritt ein, wenn der Grund für eine zuvor vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung weggefallen ist, beispielsweise durch eine Wertsteigerung des Vermögensgegenstandes. Die Zuschreibung ist jedoch durch das Niederstwertprinzip begrenzt, d.h., sie darf maximal bis zur Höhe der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgen, sodass frühere Abschreibungen rückgängig gemacht werden können.
- Zuschreibungspflicht nach BilMoG seit 2009
- Auf Grund von Wertsteigerungen
- Grenze: Niederstwertprinzip, Wertaufholung bis zur Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten (Abschreibungen werden rückgängig gemacht).
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Zusammenfassung
- Zugangsbewertung: Bei Fremdbezug erfolgt die Bewertung zu Anschaffungskosten, bei Selbsterstellung zu Herstellungskosten.
- Folgebewertung: Sie umfasst planmäßige Abschreibungen für abnutzbare Vermögensgegenstände und ggf. außerplanmäßige Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung. Für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände kommen nur außerplanmäßige Abschreibungen in Frage.
- Abgänge: Beim Ausscheiden von Vermögensgegenständen aus dem Anlagevermögen ist eine zeitanteilige Abschreibung vorzunehmen.
- Zuschreibungen: Bei Wegfall des Grundes für eine außerplanmäßige Abschreibung besteht eine Zuschreibungspflicht, die jedoch durch das Niederstwertprinzip begrenzt ist.
Die korrekte Anwendung der Regeln zur Folgebewertung des Anlagevermögens ist entscheidend für die Genauigkeit der Bilanz und somit für die Darstellung der finanziellen Lage des Unternehmens.