Buchführung und Bilanzierung
Lektion 2: Bilanzierung des Anlagevermögens
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Inhalt:
- Lernziele
- Definition Anlagevermögens
- Anlagenspiegel
- Anschaffungs- und Herstellungskosten § 253 (1) HGB
- Herstellungskosten
- Unterscheideidung Erhaltungsaufwand
- Unterschied HGB + IFRS
- Folgebewertung des Anlagevermögens
- Abgänge von Anlagevermögen
- Zuschreibungen von Anlagevermögen
- Zusammenfassung
Lernziele
- Bestandteile des Anlagevermögens kennen
- Bilanzierung nach HGB und IFRS vornehmen
- Erst- und Folgebewertung nach HGB und IFRS vornehmen
- Verbuchung von Anschaffungen und Abschreibungen des Anlagevermögens vornehmen
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Begriff des Anlagevermögens
Gliederung des Anlagevermögens gem. § 266 (2) HGB:
A. Anlagevermögen: | |
I. | Immaterielle Vermögensgegenstände |
II. | Sachanlagen |
III. | Finanzanlagen |
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Anlagenspiegel
§ 268 (2) HGB: In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen.
Jahr | Bilanz- Posten | Gesamte AK/HK | Zugänge (+) | Abgänge (-) | Umbuchungen +/- | Zuschreibungen + | Abschreibungen (kum.) |
1 | |||||||
2 | |||||||
... |
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Anschaffungs- und Herstellungskosten § 253 (1) HGB
„Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen ..., anzusetzen"
Anschaffungspreis | Kaufpreis netto (ohne Umsatzsteuer) |
- Anschaffungspreisminderungen | Skonto, Rabatte |
+ Anschaffungsnebenkosten | Transportkosten, Versicherungen |
+ nachträgliche Anschaffungskosten | Erweiterung, wesentliche Verbesserung, Änderung des Nutzungszweckes |
= Anschaffungskosten |
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Herstellungskosten
- Herstellungskosten sind „die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen." ( § 255 (2) HGB)
- Ausgeschlossen ist die Berücksichtigung von Fremdkapitalzinsen, Vertriebskosten und Forschungskosten.
- Gemeinkosten können, müssen aber nicht anteilig berücksichtigt werden, wenn sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen
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Abgrenzung Erhaltungsaufwand:
Erhaltungsaufwand z.B. durch Reparatur erhält Vermögensgegenstände im ordnungsgemäßen Zustand und schafft nichts Neues bzw. stellt auch keine wesentliche Verbesserung dar. In der Gewinn- und Verlustrechnung ist er als Aufwand zu buchen.
Für Herstellungskosten besteht gem. § 255 Absatz 2 HGB hingegen eine Aktivierungspflicht. Wesensmerkmal: Substan- oder Funktionszerweiterung
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Unterschied HGB zu IFRS
- Nach HGB dürfen Finanzierungskosten nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten gerechnet werden.
- Nach IFRS sind Finanzierungskosten gem. IAS 23, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und der Inbetriebnahme sogar aktivierungspflichtig. Voraussetzung: Es liegt ein längerer Zeitraum vor („qualifying assets")
Mehr Infos IFRS Lektion 3: Sachanlagevermögen
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Folgebewertung des Anlagevermögens
- Unterscheidung: abnutzbar oder nicht abnutzbar?
- abnutzbare Vermögensgegenstände = planmäßige Abschreibung
- nicht abnutzbare Vermögensgegenstände = nur außerplanmäßige Abschreibungen ( § 253 Absatz 3 HGB)
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Abgänge von Anlagevermögen
- Abgänge sind zu verzeichnen, wenn Anlagegenstände aus dem Anlagevermögen ausscheiden, z.B. durch Verkauf oder Verschrottung.
- Im Abgangsjahr sind die Anlagegegenstände nur zeitanteilig (volle Monate) abzuschreiben.
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Zuschreibungen von Anlagevermögen
- Zuschreibungspflicht nach BilMoG seit 2009
- Auf Grund von Wertsteigerungen
- Grenze: Niederstwertprinzip, Wertaufholung bis zur Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten (Abschreibungen werden rückgängig gemacht).
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Zusammenfassung
- Zum Anlagevermögen gehören Vermögensgegenstände, die zum dauerhaften Verbleib dem Unternehmen dienen sollen.
- Die Zugangsbewertung geschieht bei Fremdbezug zu Anschaffungskosten und bei Selbsterstellung zu Herstellungskosten.
- Die Folgebewertung geschieht durch planmäßige und ggf. unplanmäßigen Abschreibungen.