Bilanzierung lernen
Bilanzierung des immateriellen Anlagevermögens

Cyberlab GmbH

Buchführung und Bilanzierung

Lektion 3: Bilanzierung des immateriellen Anlagevermögens

Buchhaltung kostenlos online lernen Beispiele, Erklärung, Buchungssätze, Übungen

Inhalt:



Lernziele

  • Definition des immateriellen Vermögensgegenstandes
  • Bilanzierung des immateriellen Vermögens dem Grunde und der Höhe nach
  • Erst- und Folgebewertungen nach HGB und IFRS vornehmen
  • Bilanzierung des Geschäfts- bzw. Firmenwerts

Top Lektion 3: Bilanzierung des immateriellen Anlagevermögens


Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Eigenschaften des immateriellen Anlagevermögens:

  • wirtschaftlicher Vorteil
  • nicht körperlich
  • einzeln bewertbar

Zu den immateriellen Vermögensgegenständen zählen insbesondere

  • Rechte
  • Konzessionen
  • Lizenzen

Immaterielle Vermögenswerte, Aktivierung, Aktivierungsfähigkeit

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Bilanzansatz nach § 266 HGB

Zusammenfassende Darstellung des Bilanzpostens: ( § 266 HGB)

A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
  1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
  2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
  3. Geschäfts- und Firmenwert
  4. geleistete Anzahlungen

Immaterielle Vermögensgegenstände, Bilanzierungsfähigkeit

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Bewertung des immateriellen Anlagevermögens

  • Bilanzierungspflicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände.
  • Bilanzierungswahlrecht für selbst geschaffenes immaterielles Anlagevermögens (§ 248 Abs.2 S.1 HGB)
  • Ausnahme: Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 S.2 HGB
  • Immaterielle Vermögensgegenstände unterliegen der Abnutzung und werden daher nach §§ 255, 253 HGB abgeschrieben.

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Besonderheiten der Bilanzierung nach HGB

  • Aktivierung von Entwicklungskosten, aber nicht Forschungskosten.
  • § 255 Abs. 2a HGB: Forschung die Suche nach neuen Erkenntnissen und Verfahren ohne Garantie einer technischen oder wirtschaftlichen Verwertbarkeit. Entwicklung ist dagegen die Anwendung von Forschungsergebnissen, die eine Verwertbarkeit versprechen.
  • § 268 Abs. 8 HGB: Der aktivierte Wert von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände wird in eine Gewinnrücklage eingestellt und unterliegt einer Ausschüttungssperre.

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Bestimmungen des IAS 38

  • Intangible Assets = identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz
  • Kriterien: Identifizierbarkeit, Verfügungsmacht, zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen
  • Erstbewertung wie HGB
  • Aktivierungsverbot für Forschungskosten
  • Aktivierungspflicht für Entwicklungskosten, wenn sie den Kriterienkatalog des IAS 38.57 erfüllen.
  • Folgebewertung i.d.R. das cost-model (AHK-konform)

Mehr Infos IFRS Lektion 3: Immaterielle Vermögenswerte

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Geschäfts- und Firmenwert

  • Geschäfts- oder Firmenwert (auch Goodwill) ist der Wert, der die bilanzierten Buchwerte übersteigt.
  • Selbst geschaffener Goodwill (originär), wie z.B. Marke, Kundentreue etc., ist nicht aktivierbar, da nicht einzeln bewertbar.
  • Wird beim Kauf eines Unternehmens mehr bezahlt, als die Summe der Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden ausmacht, muss nach § 246 Abs. 1 S. 4 HGB der (derivativ) erworbene Geschäfts- und Firmenwert aktiviert werden,
  • Abschreibungen erfolgen planmäßig nach § § 255, 253 HGB.
  • Verbot der Wertaufholung nach außerplanmäßigen Abschreibungen

Tipp: Berechnung des Unternehmenswertes nach dem Ertragswertverfahren

IFRS 3.32 und IAS 36:

  • Ansatzpflicht für derivaten Goodwill
  • Folgebewertung keine planmäßigen Abschreibungen, sondern nur außerplanmäßig
  • Voraussetzung: mindestens jährlicher „Impairment Test"

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Zusammenfassung

  • Unphysische Werte bilden das immaterielle Anlagevermögen, wie z.B. Rechte, Konzessionen und Lizenzen.
  • Aktivierungswahlrecht bei selbst erstelltem immateriellen Anlagevermögen
  • Aktivierung der Entwicklungskosten und nicht der Forschungskosten
  • Abschreibungen in der Folgebewertung
  • Gewinnrücklagen in Höhe des selbst erstellten immateriellen Anlagevermögens
  • Aktivierungsverbot von originären und Aktivierungspflicht von derivaten Goodwill

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