Buchführung und Bilanzierung
Lektion 3: Bilanzierung des immateriellen Anlagevermögens
Buchhaltung kostenlos online lernen Beispiele, Erklärung, Buchungssätze, Übungen
Inhalt:
- Lernziele
- Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
- Bilanzansatz nach § 266 HGB
- Bewertung des immateriellen Anlagevermögens
- Besonderheiten der Bilanzierung nach HGB
- Bestimmungen des IAS 38
- Geschäfts- und Firmenwert
- Zusammenfassung
Lernziele
- Definition des immateriellen Vermögensgegenstandes
- Bilanzierung des immateriellen Vermögens dem Grunde und der Höhe nach
- Erst- und Folgebewertungen nach HGB und IFRS vornehmen
- Bilanzierung des Geschäfts- bzw. Firmenwerts
Top Lektion 3: Bilanzierung des immateriellen Anlagevermögens
Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Eigenschaften des immateriellen Anlagevermögens:
- wirtschaftlicher Vorteil
- nicht körperlich
- einzeln bewertbar
Zu den immateriellen Vermögensgegenständen zählen insbesondere
- Rechte
- Konzessionen
- Lizenzen
Immaterielle Vermögenswerte, Aktivierung, Aktivierungsfähigkeit
Top Lektion 3: Bilanzierung des immateriellen Anlagevermögens
Bilanzansatz nach § 266 HGB
Zusammenfassende Darstellung des Bilanzpostens: ( § 266 HGB)
A. Anlagevermögen | ||
I. | Immaterielle Vermögensgegenstände | |
|
Immaterielle Vermögensgegenstände, Bilanzierungsfähigkeit
Top Lektion 3: Bilanzierung des immateriellen Anlagevermögens
Bewertung des immateriellen Anlagevermögens
- Bilanzierungspflicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände.
- Bilanzierungswahlrecht für selbst geschaffenes immaterielles Anlagevermögens (§ 248 Abs.2 S.1 HGB)
- Ausnahme: Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 S.2 HGB
- Immaterielle Vermögensgegenstände unterliegen der Abnutzung und werden daher nach §§ 255, 253 HGB abgeschrieben.
Top Lektion 3: Bilanzierung des immateriellen Anlagevermögens
Besonderheiten der Bilanzierung nach HGB
- Aktivierung von Entwicklungskosten, aber nicht Forschungskosten.
- § 255 Abs. 2a HGB: Forschung die Suche nach neuen Erkenntnissen und Verfahren ohne Garantie einer technischen oder wirtschaftlichen Verwertbarkeit. Entwicklung ist dagegen die Anwendung von Forschungsergebnissen, die eine Verwertbarkeit versprechen.
- § 268 Abs. 8 HGB: Der aktivierte Wert von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände wird in eine Gewinnrücklage eingestellt und unterliegt einer Ausschüttungssperre.
Top Lektion 3: Bilanzierung des immateriellen Anlagevermögens
Bestimmungen des IAS 38
- Intangible Assets = identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz
- Kriterien: Identifizierbarkeit, Verfügungsmacht, zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen
- Erstbewertung wie HGB
- Aktivierungsverbot für Forschungskosten
- Aktivierungspflicht für Entwicklungskosten, wenn sie den Kriterienkatalog des IAS 38.57 erfüllen.
- Folgebewertung i.d.R. das cost-model (AHK-konform)
Mehr Infos IFRS Lektion 3: Immaterielle Vermögenswerte
Top Lektion 3: Bilanzierung des immateriellen Anlagevermögens
Geschäfts- und Firmenwert
- Geschäfts- oder Firmenwert (auch Goodwill) ist der Wert, der die bilanzierten Buchwerte übersteigt.
- Selbst geschaffener Goodwill (originär), wie z.B. Marke, Kundentreue etc., ist nicht aktivierbar, da nicht einzeln bewertbar.
- Wird beim Kauf eines Unternehmens mehr bezahlt, als die Summe der Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden ausmacht, muss nach § 246 Abs. 1 S. 4 HGB der (derivativ) erworbene Geschäfts- und Firmenwert aktiviert werden,
- Abschreibungen erfolgen planmäßig nach § § 255, 253 HGB.
- Verbot der Wertaufholung nach außerplanmäßigen Abschreibungen
Tipp: Berechnung des Unternehmenswertes nach dem Ertragswertverfahren
IFRS 3.32 und IAS 36:
- Ansatzpflicht für derivaten Goodwill
- Folgebewertung keine planmäßigen Abschreibungen, sondern nur außerplanmäßig
- Voraussetzung: mindestens jährlicher „Impairment Test"
Top Lektion 3: Bilanzierung des immateriellen Anlagevermögens
Zusammenfassung
- Unphysische Werte bilden das immaterielle Anlagevermögen, wie z.B. Rechte, Konzessionen und Lizenzen.
- Aktivierungswahlrecht bei selbst erstelltem immateriellen Anlagevermögen
- Aktivierung der Entwicklungskosten und nicht der Forschungskosten
- Abschreibungen in der Folgebewertung
- Gewinnrücklagen in Höhe des selbst erstellten immateriellen Anlagevermögens
- Aktivierungsverbot von originären und Aktivierungspflicht von derivaten Goodwill
Top Lektion 3: Bilanzierung des immateriellen Anlagevermögens