Bilanzierung lernen
Eigenkapital

Cyberlab GmbH

Buchführung und Bilanzierung

Lektion 9: Eigenkapital

Buchhaltung kostenlos online lernen Beispiele, Erklärung, Buchungssätze, Übungen

Inhalt:


Lernziele

  • Bestandteile des Eigenkapitals
  • Ausweis des Eigenkapitals
  • Gewinnverwendung bilanzieren

Top Lektion 9: Eigenkapital


Eigenkapital

  • Eigenkapital (EK) ist der Teil des Kapitals, das dem Unternehmen durch seine Gesellschafter zeitlich unbefristet zur Verfügung gestellt wird und keiner Rückzahlungsverpflichtung unterliegt.
  • EK entsteht durch Einlagen der Gesellschafter oder durch thesaurierte (einbehaltene) Gewinne.
  • EK ist eine Residualgröße (Differenz) von Vermögen abzüglich des Fremdkapitals und der passiven Rechnungsabgrenzugsposten (PRAP).
  • Das EK ist das Reinvermögen des Unternehmens.

Top Lektion 9: Eigenkapital


Eigenkapital in der Handelsbilanz – Bilanzierung und Gestaltung bei Kapital- und Personenhandelsgesellschaften (PHG)

1. Aufgaben des Eigenkapitals und Problematik der Kapitalabgrenzung

Das Eigenkapital übernimmt zentrale Funktionen in der Rechnungslegung: Es dient als Haftungsmasse, ist Indikator für die finanzielle Stabilität und maßgeblich für das Rating bei Kreditvergaben. Die zutreffende Abgrenzung des Eigenkapitals ist jedoch in der Praxis häufig fehleranfällig. Bei Personenhandelsgesellschaften (PHG) treten insbesondere bei der sachgerechten Zuordnung und Darstellung der Kapitalkonten erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten auf, die im Haftungsfall schwer wiegen können.

2. Handelsbilanzieller Eigenkapitalausweis in Gewinn- und Verlustsituationen bei Kapitalgesellschaften und PHG

2.1 Rechtsformspezifische Gliederungsanforderungen Kapitalgesellschaften unterliegen den Gliederungsvorgaben des § 266 HGB, während bei PHG keine gesetzliche Gliederung vorgeschrieben ist, jedoch durch die GoB und herrschende Bilanzierungspraxis bestimmte Standards zu beachten sind.

2.2 Eigenkapitalausweis bei der GmbH Das Eigenkapital gliedert sich in:

  • Gezeichnetes Kapital

  • Kapitalrücklagen

  • Gewinnrücklagen

  • Gewinn-/Verlustvortrag

  • Jahresüberschuss/-fehlbetrag

Ausweis des Eigenkapitals nach § 266 HGB

Passivseite

A. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

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Ausweis der Gewinnrücklagen nach § 266 HGB

A. Eigenkapital
[...]
III. Gewinnrücklagen:
  1. gesetzliche Rücklage
  2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
  3. satzungsmäßige Rücklagen
  4. andere Gewinnrücklagen

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Ausweis der Gewinnverwendung

§ 268 Absatz 1 HGB:
Der Jahresabschluss kann

  • vor
  • nach oder
  • nach teilweiser Gewinnverwendung

aufgestellt werden

§ 268 Absatz 1 HGB:
Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/ Verlustvortrag" der Posten "Bilanzgewinn/ Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.

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2.3 Kapitalkontenproblematik bei Personenhandelsgesellschaften In der Praxis bestehen häufig mehrere Kapitalkonten je Gesellschafter (Kapitalkonto I, II usw.). Die Einordnung als haftendes Kapital versus kurzfristige Verbindlichkeit ist bilanzrechtlich und haftungsrechtlich bedeutsam. Fehlerhafte Zuordnungen führen oft zu Bilanzierungsfehlern und können steuerlich nachteilige Folgen haben.

2.4 Eigenkapitalausweis bei der oHG Der Ausweis erfolgt je Gesellschafter getrennt. Die Aufgliederung erfolgt typischerweise in festes Kapitalkonto, variables Kapitalkonto und ggf. Darlehenskonten. Verlustbeteiligungen werden den Kapitalkonten belastet.

2.5 Eigenkapitalausweis bei der KG Komplementäre werden wie oHG-Gesellschafter behandelt. Kommanditisten haben dagegen Sondervorschriften gem. § 264c HGB. Negative Kapitalkonten von Kommanditisten dürfen nicht als Eigenkapital ausgewiesen werden.

2.6 Eigenkapitalausweis bei der GmbH & Co. KG Hier gelten die Vorschriften der KG ergänzt um die Eigenkapitalstruktur der GmbH als Komplementärin. In Konzernabschlüssen ist die Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Konzernkapital besonders sensibel.

3. Einbringung vs. Einlage eines Wirtschaftsguts in eine PHG

Die Abgrenzung zwischen Einlage und Einbringung hat erhebliche zivil-, steuer- und handelsrechtliche Folgen:

  • Einlage: unentgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsguts, führt zur Erhöhung des Kapitalkontos.

  • Einbringung: entgeltliche Übertragung gegen Gewährung einer Beteiligung oder Gutschrift; ggf. steuerneutrale Buchwertfortführung gem. §24 UmwStG möglich.

Die Abgrenzung wird durch die aktuelle BFH-Rechtsprechung (u. a. zur Mitunternehmerstellung und zur Buchwertübertragung) konkretisiert und kann Gestaltungspotenziale eröffnen.

4. Auswirkungen des MoPeG auf den Eigenkapitalausweis bei Personengesellschaften

Das MoPeG (in Kraft seit 1. Januar 2024) ändert grundlegende Regelungen zum Gesellschaftsvermögen und zur Gesellschafterstellung:

  • Einführung eines rechtlich verselbständigten Gesamthandsvermögens

  • Stärkung der Außenwirkung der Personengesellschaft

  • Auswirkungen auf die Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Sondervermögen

Diese Änderungen bedingen auch Anpassungen im handelsbilanziellen Ausweis des Eigenkapitals, insbesondere bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern und der Gestaltung von Kapitalkonten.

5. Besonderheiten des Eigenkapitalausweises bei Kapitalgesellschaften und PHG

5.1 Ausstehende Einlagen Bei der GmbH dürfen ausstehende Einlagen auf das Stammkapital nicht als Eigenkapital, sondern müssen separat unter den Forderungen ausgewiesen werden (§ 272 Abs. 1 HGB).

5.2 Eigene Anteile Eigene Anteile mindern das Eigenkapital, dürfen nicht als Aktivposten ausgewiesen werden, sondern sind gem. § 272 Abs. 1a HGB als Abzugsposten zu erfassen.

5.3 Kapitalrückzahlungen Kapitalrückzahlungen an Gesellschafter führen zur Minderung des Eigenkapitals und sind sowohl handels- als auch steuerbilanziell relevant. Sie müssen eindeutig von Gewinnausschüttungen abgegrenzt werden.

6. Handelsbilanzielle Behandlung von Sonderformen des Eigenkapitals

6.1 Nachrangdarlehen Können bei entsprechender Ausgestaltung (qualifizierter Rangrücktritt) als eigenkapitalähnlich behandelt werden. Voraussetzung ist der vollständige Rangrücktritt im Insolvenzfall.

6.2 Stilles Beteiligungskapital Je nach Ausgestaltung (atypisch vs. typisch still) entweder als Fremd- oder Eigenkapital auszuweisen. Bei atypisch stiller Beteiligung: Beteiligung am Verlust und Mitunternehmerstellung notwendig.

6.3 Genussrechtskapital Die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital erfolgt anhand der vertraglichen Ausgestaltung. Fehlt ein Rückzahlungsanspruch oder besteht eine Verlustteilnahme, ist eine Behandlung als Eigenkapital i. S. d. wirtschaftlichen Betrachtungsweise möglich.

Fazit: Der korrekte Ausweis des Eigenkapitals ist nicht nur eine handelsbilanzielle Pflicht, sondern auch eine zentrale Voraussetzung für verlässliche Jahresabschlüsse, steuerliche Anerkennung und gutes Rating. Die zunehmende Komplexität – etwa durch das MoPeG oder hybride Finanzierungsformen – macht eine sorgfältige Bilanzierung und Abgrenzung des Eigenkapitals unverzichtbar.


Video

Bilanz, Bilanzaufbau, Aufbau, Erklärung des Postens Eigenkapital


Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklage, Gewinnvortrag

Top Lektion 9: Eigenkapital


Zusammenfassung

  • Das Eigenkapital wird von den Gesellschaftern dem Unternehmen zur Verfügung gestellt (Einlagen oder Gewinnthesaurierung).
  • Das EK wird in das gezeichnete Kapital, die Kapital- und Gewinnrücklagen gegliedert.
  • Der Ausweis des des Gewinns im EK gibt Auskunft über die Gewinnverwendung.

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