Bilanzierung lernen
Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel

Cyberlab GmbH

Buchführung und Bilanzierung

Lektion 8: Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel

Buchhaltung kostenlos online lernen Beispiele, Erklärung, Buchungssätze, Übungen

Inhalt:



Lernziele

  • Forderungen nach Wahrscheinlichkeit der Realisation einteilen
  • Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel bilanzieren
  • Besonderheiten der Fremdwährungsforderungen und Bewertungseinheiten
  • Bewertungen nach HGB und IFRS

Top Lektion 8: Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel


Video: Wie funktionieren Abschreibungen auf Forderungen?

Abschreibung auf Forderungen


Pauschalwertberichtigung (PWB) einfach erklärt

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Bilanzausweis der Forderungen nach § 266 HGB

B.Umlaufvermögen:
[...]
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
  1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
  3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhöitnis besteht
  4. sonstige Vermögensgegenstände

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Bewertung der Forderungen nach HGB

Forderungen werden prinzipiell mit dem Nennwert bilanziert

Es gilt das strenge Niederstwertprinzip nach § 253 Absatz 4 HGB

Forderungen werden auf ihren voraussichtlichen Wert berichtigt (abgeschreiben):

  • Einzelwertberichtigung bei zweifelhaften Forderungen und
  • Pauschalwertberichtigung für das allgemeine Kreditausfallrisiko
  • Uneinbringliche Forderungen werden aufwandswirksam ausgebucht. (siehe Forderungsabschreibung

Hinweis: Forderungen werden gesetzlich nach BGB bzw. HGB verzinst (Verzugszinsen siehe Rechner). Außerdem können Mahngebühren in Rechnung gestellt werden.

Beispiel: An Mahngebühren wurden dem Schuldner 10 EUR + Verzugszinsen wurden i.H.v. 100 EUR in Rechnung gestellt + bezahlt. Die Forderung betrug 2.000 EUR. Es wird wie folgt gebucht: SKR 03 = 1200 Bank 2.110 EUR an 1400 Forderungen aus Lieferung und Leistung 2.000 EUR + 2650 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 110 EUR SKR 04 = 1800 Bank 2.110 EUR an 1200 Forderungen aus Lieferung und Leistung 2.000 EUR + 7100 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 110 EUR

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Bewertung der Forderungen nach IFRS

IAS 39.58

  • Jährliche Prüfung auf Wertminderung
  • Keine pauschale Wertberichtigung

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Bewertung von Forderungen in Fremdwährung

  • Es gilt das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB)
  • Zugang (Erst-)Bewertung nach § 256a HGB mit mittleren Devisenkurs
  • Folgebewertung: Ermittlung des mittleren Devisenurses zum Abschlussstichtag
  • Bei Forderungen mit Laufzeit < 1 Jahr Bewertung mit AHK möglich
  • Für Forderungen mit Laufzeit > 1 Jahr gilt das Imparitätsprinzip und Realisationsprinzip (§ 252 Absatz 1 Nr. 4 HGB)
  • IFRS: Devisenkurs am Bilanzstichtag (IAS 21.23)

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Bewertungseinheiten nach § 254 HGB

Zur Absicherung von Währungsschwankungen können sog. Bewertungseinheiten als Finanzinstrumente gebildet werden:
Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen.

Erläuterung:

  • Nichtanwendung § 249 Abs. 1 HGB: Keine Rückstellungsbildung
  • Nichtanwendung § 252 Abs.l Nr. 3 und 4: Keine Einzelbewertung am Abschlussstichtag + keine Anwendung des Realisationsprinzips
  • Nichtanwendung § 253 Abs. 1 Satz 1: Keine Anwendung der AHK als Bewertungshöchstgrenze
  • Nichtanwendung § 256a: Keine Umrechnung zu Kassakursen am Abschlussstichtag
  • Wertveränderungen bei Forderungen und Bewertungseinheit können sich kompensieren und bleiben so erfolgsneutral.

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Wertpapiere

Ausweis nach § 266 HGB

B. Umlaufvermögen
[...]
III. Wertpapiere:
  1. Anteile an verbundenen Unternehmen
  2. Sonstige Wertpapiere
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

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Bewertung von Wertpapieren und liquiden Mitteln

Es gilt wie bei allen Posten des Umlaufvermögens folgendes:

  • AHK als Erstbewertung und Höchstgrenze
  • Realisationsprinzip (kein Ausweis unrealisierter Gewinne)
  • Strenges Niederstwertprinzip
  • Wertaufholunggebot

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Zusammenfassung

  • Forderungen nach der Wahrscheinlichkeit ihrer Einbringung zu unterscheiden und zu bewerten.
  • Forderungen mit bekannten Risiken werden einzeln berichtigt.
  • Forderungen unterliegen allgemeinen Kreditrisiken und werden pauschal berichtigt.
  • Fremdwährungsforderungen werden grundsätzlich mit dem Devisenkurs am Abschlussstichtag bewertet.
  • Wertpapiere des Umlaufvermögens und liquide Mittel werden gemäß §§ 253,255 HGB bewertet.

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