Buchführung und Bilanzierung
Lektion 8: Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel
Buchhaltung kostenlos online lernen Beispiele, Erklärung, Buchungssätze, Übungen
Inhalt:
- Lernziele
- Video
- Bilanzausweis der Forderungen nach HGB
- Bewertung der Forderungen nach HGB
- Bewertung der Forderungen nach IFRS
- Bewertung von Forderungen in fremder Währung
- Bewertungseinheiten nach § 254 HGB
- Wertpapiere
- Bewertung der Wertpapiere und liquiden Mittel
- Zusammenfassung
Lernziele
- Forderungen nach Wahrscheinlichkeit der Realisation einteilen
- Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel bilanzieren
- Besonderheiten der Fremdwährungsforderungen und Bewertungseinheiten
- Bewertungen nach HGB und IFRS
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Video: Wie funktionieren Abschreibungen auf Forderungen?
Abschreibung auf Forderungen
Pauschalwertberichtigung (PWB) einfach erklärt
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Bilanzausweis der Forderungen nach § 266 HGB
B. | Umlaufvermögen: |
[...] | |
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
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Bewertung der Forderungen nach HGB
Forderungen werden prinzipiell mit dem Nennwert bilanziert
Es gilt das strenge Niederstwertprinzip nach § 253 Absatz 4 HGB
Forderungen werden auf ihren voraussichtlichen Wert berichtigt (abgeschreiben):
- Einzelwertberichtigung bei zweifelhaften Forderungen und
- Pauschalwertberichtigung für das allgemeine Kreditausfallrisiko
- Uneinbringliche Forderungen werden aufwandswirksam ausgebucht. (siehe Forderungsabschreibung
Hinweis: Forderungen werden gesetzlich nach BGB bzw. HGB verzinst (Verzugszinsen siehe Rechner). Außerdem können Mahngebühren in Rechnung gestellt werden.
Beispiel: An Mahngebühren wurden dem Schuldner 10 EUR + Verzugszinsen wurden i.H.v. 100 EUR in Rechnung gestellt + bezahlt. Die Forderung betrug 2.000 EUR. Es wird wie folgt gebucht: SKR 03 = 1200 Bank 2.110 EUR an 1400 Forderungen aus Lieferung und Leistung 2.000 EUR + 2650 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 110 EUR SKR 04 = 1800 Bank 2.110 EUR an 1200 Forderungen aus Lieferung und Leistung 2.000 EUR + 7100 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 110 EUR
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Bewertung der Forderungen nach IFRS
IAS 39.58
- Jährliche Prüfung auf Wertminderung
- Keine pauschale Wertberichtigung
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Bewertung von Forderungen in Fremdwährung
- Es gilt das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB)
- Zugang (Erst-)Bewertung nach § 256a HGB mit mittleren Devisenkurs
- Folgebewertung: Ermittlung des mittleren Devisenurses zum Abschlussstichtag
- Bei Forderungen mit Laufzeit < 1 Jahr Bewertung mit AHK möglich
- Für Forderungen mit Laufzeit > 1 Jahr gilt das Imparitätsprinzip und Realisationsprinzip (§ 252 Absatz 1 Nr. 4 HGB)
- IFRS: Devisenkurs am Bilanzstichtag (IAS 21.23)
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Bewertungseinheiten nach § 254 HGB
Zur Absicherung von Währungsschwankungen können sog. Bewertungseinheiten als Finanzinstrumente gebildet werden:
Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen.
Erläuterung:
- Nichtanwendung § 249 Abs. 1 HGB: Keine Rückstellungsbildung
- Nichtanwendung § 252 Abs.l Nr. 3 und 4: Keine Einzelbewertung am Abschlussstichtag + keine Anwendung des Realisationsprinzips
- Nichtanwendung § 253 Abs. 1 Satz 1: Keine Anwendung der AHK als Bewertungshöchstgrenze
- Nichtanwendung § 256a: Keine Umrechnung zu Kassakursen am Abschlussstichtag
- Wertveränderungen bei Forderungen und Bewertungseinheit können sich kompensieren und bleiben so erfolgsneutral.
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Wertpapiere
Ausweis nach § 266 HGB
B. | Umlaufvermögen |
[...] | |
III. Wertpapiere:
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IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks |
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Bewertung von Wertpapieren und liquiden Mitteln
Es gilt wie bei allen Posten des Umlaufvermögens folgendes:
- AHK als Erstbewertung und Höchstgrenze
- Realisationsprinzip (kein Ausweis unrealisierter Gewinne)
- Strenges Niederstwertprinzip
- Wertaufholunggebot
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Zusammenfassung
- Forderungen nach der Wahrscheinlichkeit ihrer Einbringung zu unterscheiden und zu bewerten.
- Forderungen mit bekannten Risiken werden einzeln berichtigt.
- Forderungen unterliegen allgemeinen Kreditrisiken und werden pauschal berichtigt.
- Fremdwährungsforderungen werden grundsätzlich mit dem Devisenkurs am Abschlussstichtag bewertet.
- Wertpapiere des Umlaufvermögens und liquide Mittel werden gemäß §§ 253,255 HGB bewertet.