Buchführung und Bilanzierung
Lektion 4: Sachanlagevermögen
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Sachanlagen spielen eine zentrale Rolle in der Bilanz eines Unternehmens und umfassen materielle Wirtschaftsgüter, die langfristig zum Einsatz im Unternehmen vorgesehen sind. Die Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen basiert auf der Zweckbestimmung der jeweiligen Wirtschaftsgüter. In diesem Beitrag beleuchten wir die verschiedenen Aspekte von Sachanlagen, von der Abgrenzung zum Umlaufvermögen über unbewegliches bis hin zu beweglichem Sachanlagevermögen, und werfen einen Blick auf die Abschreibungspraktiken.
Inhalt:
- Lernziele
- Video
- Sachanlagen
- Grundstücke und Gebäude
- Sonstiges Anlagevermögen
- Erst-Bewertung nach IFRS
- Bilanzierung nach IAS
- Bilanzierung von Sachanlagen nach IAS 16
- Bilanzierung von Immobilien nach IAS 40
- Leasing
- Zusammenfassung
Lernziele
- Zusammensetzung des Sachanlagevermögens
- Bilanzansatz des Sachanlagevermögens nach HGB
- Bewertung des Sachanlagevermögens
- Abweichende Bewertung nach IFRS/ IAS
- Bilanzierung von Leasing
Top Lektion 4: Sachanlagevermögen
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Top Lektion 4: Sachanlagevermögen
Sachanlagen
Zuordnung zum Betriebsvermögen und Abgrenzung zum Umlaufvermögen
Die Einteilung von Wirtschaftsgütern in notwendiges, gewillkürtes oder geduldetes Betriebsvermögen hat weitreichende steuerliche Implikationen. Dieser Beitrag beleuchtet die Unterschiede zwischen diesen Kategorien und ihre Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Anlagevermögen.
Notwendiges Betriebsvermögen
Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für betriebliche Zwecke genutzt werden oder dazu bestimmt sind, fallen unter das notwendige Betriebsvermögen. Die Schlüsselkriterien hierbei sind die tatsächliche Nutzung und Bestimmung für den Betrieb, unabhängig davon, ob die Nutzung als zwingend erforderlich angesehen wird. Ein klassisches Beispiel für notwendiges Betriebsvermögen ist eine Maschine, die in einem Produktionsunternehmen zur Herstellung von Waren verwendet wird.
Interessant ist, dass die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen nicht davon abhängt, ob das Wirtschaftsgut in der Buchführung oder Bilanz ausgewiesen ist. Dies unterstreicht die Bedeutung der tatsächlichen Nutzung über die formale Erfassung hinaus.
Gewillkürtes Betriebsvermögen
Im Gegensatz zum notwendigen Betriebsvermögen steht das gewillkürte Betriebsvermögen. Hierunter fallen Wirtschaftsgüter, die in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und geeignet sind, diesen zu fördern, aber nicht ausschließlich betrieblich genutzt werden. Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erfolgt durch den Willen des Steuerpflichtigen, der in der Regel durch den Ausweis der damit verbundenen Aufwendungen und Erträge in der Buchführung sowie durch die Aktivierung des Wirtschaftsguts zum Ausdruck gebracht wird.
Ein Beispiel für gewillkürtes Betriebsvermögen könnte ein gemischt genutztes Fahrzeug sein, das sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke verwendet wird, aber in der Buchführung des Unternehmens erfasst ist.
Geduldetes Betriebsvermögen
Geduldetes Betriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die ehemals zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten, durch bestimmte Umstände aber nicht mehr dazu zählen. Sie verbleiben als geduldetes Betriebsvermögen, es sei denn, der Steuerpflichtige hat sie explizit entnommen oder sie gehören notwendigerweise zum Privatvermögen. Ein Beispiel hierfür könnte ein Grundstück sein, das ursprünglich für betriebliche Zwecke erworben wurde, dessen Nutzung sich jedoch im Laufe der Zeit geändert hat.
Steuerliche Implikationen
Die korrekte Klassifizierung von Wirtschaftsgütern als notwendiges, gewillkürtes oder geduldetes Betriebsvermögen ist für die steuerliche Behandlung von entscheidender Bedeutung. Während notwendiges Betriebsvermögen klar definierte steuerliche Abzugsfähigkeiten bietet, ermöglicht das gewillkürte Betriebsvermögen eine gewisse Flexibilität in der steuerlichen Gestaltung. Geduldetes Betriebsvermögen hingegen erfordert eine sorgfältige Überwachung, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Fazit
Die Unterscheidung zwischen notwendigem, gewillkürtem und geduldetem Betriebsvermögen bietet Unternehmen und Steuerpflichtigen wichtige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Eine sorgfältige Planung und Dokumentation sind unerlässlich, um die steuerlichen Vorteile voll ausschöpfen zu können und gleichzeitig Compliance-Risiken zu minimieren.
Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Anlage- oder Umlaufvermögen hängt von seiner beabsichtigten Nutzung im Unternehmen ab. Während Umlaufvermögen kurzfristig veräußert werden soll, dienen Sachanlagen dem Unternehmen dauerhaft. Ein interessantes Beispiel hierfür ist der Vorführwagen eines Kfz-Händlers, der trotz seiner Präsentationsfunktion zum Anlagevermögen gezählt wird. Selbst wenn ein Unternehmen mit der Absicht erworben wird, es kurzfristig weiterzuverkaufen, können die dazugehörigen Wirtschaftsgüter als Anlagevermögen klassifiziert werden, sofern der Betrieb fortgeführt werden soll.
Bilanzgliederung Sachanlagen nach § 266 HGB
A. Anlagevermögen
I. | Immaterielle Vermögensgegenstände |
II. | Sachanlagen
|
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Unbewegliches Sachanlagevermögen
Zum unbeweglichen Sachanlagevermögen zählen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte sowie Bauten auf eigenem oder fremdem Grund und Boden. Es ist wichtig zu verstehen, dass Grundstück und darauf befindliche Gebäude als separate Wirtschaftsgüter betrachtet werden. Nicht zum unbeweglichen Sachanlagevermögen zählen hingegen Betriebsvorrichtungen und Scheinbestandteile, selbst wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind.
Bewegliches Sachanlagevermögen
Das bewegliche Sachanlagevermögen umfasst eine Vielzahl von Gegenständen, darunter technische Anlagen, Maschinen, Betriebsvorrichtungen und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge. Diese Wirtschaftsgüter müssen jährlich in einem Bestandsverzeichnis erfasst werden, auch wenn sie bereits vollständig abgeschrieben sind. Ausnahmen bilden geringwertige Wirtschaftsgüter und solche, die in einem Sammelposten erfasst werden.
Abschreibungen/Bewertungsfreiheit
Die Abschreibung von beweglichem Sachanlagevermögen ist ein wesentlicher Aspekt der Unternehmensfinanzierung, da sie die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter ermöglicht. Bis Ende 2019 war die degressive Abschreibung eine Option für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor 2011 angeschafft oder hergestellt wurden. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, wieder eingeführt, um Investitionsanreize zu schaffen und die Liquidität der Unternehmen zu stärken.
Für geringwertige Wirtschaftsgüter besteht zudem die Möglichkeit, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig als Betriebsausgaben abzuziehen. Dies bietet Unternehmen eine weitere Möglichkeit, ihre Steuerlast zu optimieren.
Grundstücke und Gebäude
- Nach HGB andere Beurteilung als BGB (wirtschaftliche nicht zivilrechtliche Betrachtungsweise)
- Grundstücke sind nicht abnutzbar, daher auch keine planmäßige Abschreibung
- Unplanmäßige Abschreibung möglich
- Gebäude unterliegen dem Werteverzehr (Abnutzung) und werden daher planmäßig abgeschrieben
- Grundstücksgleiche Rechte sind im Grundbuch eingetragene Rechte, wie z.B. Erbbaurecht, und werden auf die Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben
Bewertung Grundstücke (nicht abnutzbares Anlagevermögen), dauerhafte Wertminderung, HGB
Im Handelsgesetzbuch (HGB) wird eine andere Beurteilung als im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgenommen, da eine wirtschaftliche und nicht zivilrechtliche Betrachtungsweise zugrunde liegt. Grundstücke sind nicht abnutzbar und unterliegen daher keiner planmäßigen Abschreibung. Eine unplanmäßige Abschreibung ist jedoch möglich, falls eine dauerhafte Wertminderung vorliegt. Gebäude hingegen unterliegen dem Werteverzehr durch Abnutzung und werden dementsprechend planmäßig abgeschrieben. Grundstücksgleiche Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, wie beispielsweise das Erbbaurecht, werden über die Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben.
Hinweis: Neben dem Kaufpreis sind auch die Anschaffungsnebenkosten wie z.B. Grunderwerbsteuer zu aktivieren.
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Bilanzierung der Immobilien nach IAS 40
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien dienen zur Erzielung von Mieteinnahmen oder zum Zweck der Wertsteigerung und werden nicht zur Produktion oder Verwaltung genutzt. Sie sind nicht zum Handel bestimmt. Die Erstbewertung erfolgt zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AHK), während die Folgebewertung entweder zum „fair value“ oder nach dem "cost model" (AHK) erfolgt.
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien:
- dienen zur Erzielung von Mieteinnahmen oder zum Zweck der Wertsteigerung
- werden nicht zur Produktion oder Verwaltung genutzt
- sind nicht zum Handel bestimmt
Erstbewertung = Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AHK)
Folgebewertung: Entweder „fair value" oder "cost model" (AHK)
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Bilanzierung von Immobilien nach IAS 16
Immobilien zur Kapitalanlage sind nicht als Sachanlagen, sondern als Finanzanlage zu bilanzieren. IAS 16.43 führt den Komponentenansatz ein, wenn einzelne Anschaffungs- und Herstellungskosten bedeutend sind. IAS 23 schreibt die Ansatzpflicht der Fremdkapitalzinsen bei langfristiger Fertigung vor.
- Immobilien zur Kapitalanlage sind nicht als Sachanlagen, sondern als Finanazanlage zu bilanzieren
- IAS 16.43: Komponentenansatz, wenn einzelne Anschaffungs- und Herstellungskosten einen bedeutend sind
- IAS 23: Ansatzpflicht der Fremdkapitalzinsen bei langfristiger Fertigung
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Sonstiges Anlagevermögen
- Technische Anlagen: dienen unmittelbar der Leistungserbringung
- Betriebs- und Geschäftsausstattung: Einrichtung von Betriebsstätten, Werkzeuge, Büroausstattung etc.
- Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau: keine planmäßige Abschreibung, da noch nicht in Betrieb genommen.
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Erst-Bewertung nach IFRS
Anschaffungskosten und Herstellungskosten: Anschaffungspreis minus Anschaffungspreisminderungen plus alle direkt zurechenbaren Kosten, die angefallen sind, um den Vermögenswert in den vom Management vorgesehenen Zustand und Umgebung zu versetzen, plus Fremdkapitalkosten bei qualifizierten Vermögenswerten (IAS 23), plus Ausgaben für zukünftige Entsorgungs-, Rekultivierungs- oder ähnliche Verpflichtungen, plus nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ergeben die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einer Sachanlage.
Anschaffungskosten | Herstellungskosten | |
Anschaffungspreis | Bestandteile der Herstellungskosten gemäfl IAS 2 | |
- | Anschaffungspreisminderungen | |
+ | alle direkt zurechenbaren Kosten, die angefallen sind, um den Vermögenswert vom Management vorgesehenen Zustand und Umgebung zu versetzen | |
+ | Fremdkapitalkosten bei qualifizierten Vermögenswerten (IAS 23) | |
+ | Ausgaben für zukünftige Entsorgungs-, Rekultivierungs- oder ähnliche Verpflichtungen | |
+ | nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten | |
= | Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einer Sachanlage |
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Bilanzierung der Sachanlagen nach IAS 16
- Folgebewertung grundsätzlich wie HGB
- Abweichend auch "cost model" oder "revaluation model" möglich
- cost model: lineare, degressive oder leistungsbezogene Abschreibung auf individuelle Nutzungsdauer.
- revaluation model: Neubewertung zum „beizulegenden Zeitwert", Anpassung des Marktwertes für Abschreibungen
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Leasing
Nach HGB ist das „wirtschaftliche Eigentum“ eine Bilanzierungsvoraussetzung. Nach IAS 17 wird zwischen „finance lease“ und „operating lease“ unterschieden. Bei einem „finance lease“ liegt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasingnehmer, was zur Bilanzierung beim Leasingnehmer führt. Ein „operating lease“ belässt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber, was zur Bilanzierung beim Leasinggeber führt.
- HGB: „Wirtschaftliches Eigentum" als Bilanzierungsvoraussetzung (Chancen und Risiken des Leasinggegenstandes, s.a. Leasingerlass)
- Nach IAS 17 Unterscheidung in „finance lease" und „operating lease".
- finance lease = wirtschaftliches Eigentum beim Leasingnehmer -> Bilanzierung beim Leasingnehmer.
- operating lease = wirtschaftliches Eigentum beim Leasinggeber -> Bilanzierung beim Leasinggeber.
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Finanzanlagen: Ein strategischer Überblick über Arten, Bewertung und steuerliche Aspekte
Finanzanlagen stellen einen wesentlichen Bestandteil der Unternehmensbilanz dar und bieten vielfältige Möglichkeiten zur Kapitalanlage und Ertragssteigerung. Sie umfassen ein breites Spektrum von Investitionsmöglichkeiten außerhalb des eigenen Unternehmens, von Anteilen an verbundenen Unternehmen über Beteiligungen bis hin zu Wertpapieren und Ausleihungen. In diesem Beitrag werden wir die verschiedenen Arten von Finanzanlagen, ihre Bewertung und relevante steuerrechtliche Aspekte näher betrachten.
Arten von Finanzanlagen
Finanzanlagen können in mehrere Kategorien unterteilt werden:
-
Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen: Diese umfassen Investitionen in andere Unternehmen, die langfristig zur Erzielung von Kapitalrenditen beitragen sollen. Eine Beteiligung wird in der Regel angenommen, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt mindestens ein Fünftel des Nennkapitals oder der Summe aller Kapitalanteile überschreiten.
-
Auf Dauer angelegter Wertpapierbesitz: Hierzu zählen Wertpapiere, die als langfristige Investitionen gehalten werden und nicht zur kurzfristigen Veräußerung bestimmt sind.
-
Ausleihungen: Dazu gehören zinslose oder verzinsliche Darlehen an Arbeitnehmer oder andere Unternehmen. Diese Kategorie umfasst auch die Wertpapierleihe, bei der Wertpapiere gegen eine Leihgebühr für einen bestimmten Zeitraum entliehen werden.
-
Sonstige Ausleihungen: Hierunter fallen alle weiteren langfristigen Finanzanlagen, die nicht in die oben genannten Kategorien fallen, wie unverbriefte Geschäftsanteile oder langfristige Darlehen an GmbH-Gesellschafter.
Bewertung von Finanzanlagen
Finanzanlagen sind in der Regel mit ihren Anschaffungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert anzusetzen. Da Finanzanlagen nicht abnutzbar sind, können sie bei einer Wertminderung auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Handelsrechtlich sind außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung möglich. Sollten die Gründe für eine Wertminderung entfallen, ist handelsrechtlich eine Wertaufholung vorzunehmen, während steuerrechtlich die Ansätze in Handels- und Steuerbilanz voneinander abweichen können.
Ausleihungen und Wertpapierleihe
Ausleihungen sind typischerweise Darlehen, die für einen längeren Zeitraum vergeben werden. Die Wertpapierleihe hingegen bezieht sich auf das Entleihen von Wertpapieren gegen Zahlung von Leihgebühren. Es ist wichtig zu beachten, dass bestimmte Konstruktionen der Wertpapierleihe als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten angesehen werden können, insbesondere wenn sie darauf abzielen, künstlich Zinseinnahmen zu erzielen.
Sonstige Ausleihungen
Zu den sonstigen Ausleihungen zählen alle Finanzanlagen, die nicht explizit als Anteile, Wertpapiere oder Ausleihungen klassifiziert werden. Diese Kategorie umfasst beispielsweise langfristige Darlehen an Geschäftspartner oder Gesellschafter, die nicht in einem Sonderposten erfasst sind.
Praxis-Beispiel
Ein Unternehmer gewährt einem Geschäftspartner ein 5-Jahres-Darlehen, das in Jahresraten zurückgezahlt wird. Die Restforderung am Bilanzstichtag beträgt 30.000 EUR. Diese Forderung wird als "Sonstige Ausleihungen" in der Bilanz erfasst.
Fazit
Finanzanlagen bieten Unternehmen eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Kapitalanlage und zur Erzielung von Erträgen. Die korrekte Klassifizierung, Bewertung und steuerliche Behandlung dieser Anlagen sind entscheidend für die finanzielle Gesundheit und die strategische Ausrichtung eines Unternehmens. Unternehmen sollten sich der verschiedenen Arten von Finanzanlagen und den damit verbundenen steuerrechtlichen Aspekten bewusst sein, um ihre Investitionsentscheidungen optimal zu gestalten
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Steuerrechtliche Vergünstigungen und Erleichterungen für Sachanlagen
Die steuerrechtliche Landschaft bietet Unternehmen eine Reihe von Vergünstigungen und Erleichterungen, insbesondere im Bereich der Sachanlagen. Diese Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, die Investitionsbereitschaft zu fördern, die Liquidität zu verbessern und die steuerliche Last zu optimieren. In diesem Beitrag werden wir die wichtigsten steuerrechtlichen Vergünstigungen und Erleichterungen für Sachanlagen beleuchten, darunter die Übertragung stiller Reserven, Investitionszuschüsse und weitere steuerliche Anreize.
Übertragung stiller Reserven und Bildung einer Rücklage
Eine der signifikantesten steuerrechtlichen Erleichterungen ist die Möglichkeit zur Übertragung stiller Reserven und zur Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung. Diese Regelung kommt ins Spiel, wenn bestimmte Anlagegüter aus dem Betriebsvermögen infolge höherer Gewalt ausscheiden oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung veräußert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Steuerrecht, dass die aufgedeckten stillen Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden, wodurch eine sofortige Gewinnrealisierung vermieden werden kann. Sollte bis zum Ende des Wirtschaftsjahres keine Ersatzbeschaffung erfolgt sein, ist die Bildung einer Rücklage in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven zulässig, die innerhalb von vier bis sechs Jahren für die Reinvestition verwendet werden muss.
Investitionszuschüsse
Investitionszuschüsse bieten Unternehmen eine weitere steuerliche Erleichterung. Unternehmen haben die Wahl, diese Zuschüsse entweder als Betriebseinnahmen zu versteuern oder sie erfolgsneutral zu behandeln, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts um den Zuschuss vermindert angesetzt werden. Für im Voraus erhaltene Zuschüsse, die steuerneutral behandelt werden sollen, kann eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, die im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung auf das Anlagegut übertragen wird.
Weitere Vergünstigungen oder Erleichterungen
Zusätzlich zu den oben genannten Erleichterungen gibt es eine Reihe weiterer steuerlicher Vergünstigungen, die Unternehmen nutzen können:
- Erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen: Diese ermöglichen es Unternehmen, den Wertverlust ihrer Anlagegüter schneller steuerlich geltend zu machen, was zu einer unmittelbaren Steuerersparnis führen kann.
- Investitionsabzugsbeträge: Diese dienen der Förderung kleiner und mittlerer Betriebe, indem sie es ermöglichen, bereits vor der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern einen Teil der Kosten steuerlich abzusetzen.
- Festwerte für regelmäßig zu ersetzende Sachanlagegüter: Diese Vereinfachungsregel erlaubt es, bestimmte Wirtschaftsgüter in einem Festwert zusammenzufassen und reduziert den Verwaltungsaufwand bei der Abschreibung.
- Schuldzinsenabzug: Schuldzinsen für Darlehen, die zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagegütern aufgenommen wurden, bleiben von der Überentnahmeregelung ausgenommen und können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Diese steuerrechtlichen Vergünstigungen und Erleichterungen bieten Unternehmen wertvolle Instrumente zur Optimierung ihrer steuerlichen Situation und zur Unterstützung ihrer Investitionstätigkeit. Es ist jedoch wichtig, dass Unternehmen die spezifischen Voraussetzungen und Anforderungen jeder dieser Regelungen genau verstehen und beachten, um von ihnen vollumfänglich profitieren zu können.
Top Lektion 4: Sachanlagevermögen
Zusammenfassung
Die Erstbewertung erfolgt mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK). Grundstücke erfahren keine planmäßigen Abschreibungen. Gebäude werden planmäßig auf ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Nach IFRS besteht ein Wahlrecht bei der Folgebewertung zwischen „cost model“ und „revaluation model“. Immobilien als Finanzinvestitionen werden nach „beizulegendem Zeitwert“ oder AHK bewertet. Leasingverhältnisse werden nach „finance lease“ oder „operating lease“ unterschieden, abhängig vom wirtschaftlichen Eigentum.
- Erstbewertung mit Anschaffungs- oder Herstellungkosten (AHK)
- Grundstücke keine planmäßigen Abschreibungen.
- Gebäude planmäßige Abschreibung auf Nutzungsdauer.
- Wahlrecht bei Folgebewertung nach IFRS „cost model" oder „revaluation model"
- Immobilien als Finanzinvestitionen werden nach „beizulegendem Zeitwert" oder AHK bewertet
- Leasing: Unterscheidung „finance lease" oder „operating lease" (wirtschaftliches Eigentum)