Buchführung und Bilanzierung
Lektion 1: Jahresabschluss und Bilanz
Buchhaltung kostenlos online lernen Beispiele, Erklärung, Buchungssätze, Übungen
Inhalt:
- Lernziele
- Definitionen
- Video
- Gesetzliche Grundlagen des Jahresabschlusses
- Gliederung der Bilanz und GuV
- Bilanzberichtigung + Bilanzänderung
- Zusammenfassung
Lernziele
- Gesetzliche Grundlagen des Jahresabschlusses
- Gliederung der Bilanz und GuV
Top Lektion 1: Jahresabschluss und Bilanz
Definitionen
Die Bilanz ist die Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden zu einem Stichtag.
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist die Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen einer Periode.
Top Lektion 1: Jahresabschluss und Bilanz
Video
Schlussbilanzkonto und Schlussbilanz
Top Lektion 1: Jahresabschluss und Bilanz
Gesetzliche Grundlagen des Jahresabschlusses
- § 242 (1) HGB: Pflicht zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz
- § 242 (2) HGB: Pflicht zur Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung
- § 242 (3) HGB: Definition des Begriffs Jahresabschlusses:
„Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss und ist ggf. um einen Anhang zu erweitern" - IFRS = International Financial Reporting Standards. Mehr Infos IFRS Lektion 1: Grundlagen
- vorher IASB = International Accounting Standards Board, gilt aber z.T. immer noch
Ziel: Internationale Vergleichbarkeit der Jahres- und Konzernabschlüsse
Gemäß § 241a HGB Befreiung von Einzelkaufleuten von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, die an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren:
- nicht mehr als 50.000,00 EUR Jahresüberschuss und
- nicht mehr als 500.000,00 EUR Umsatzerlöse erzielen, sind von der Verpflichtung zur handelsrechtlichen Buchführung befreit.
Steuerrechtliche Bilanzierungspflicht nach § 141 AO: Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
- 1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr oder
- 2. (weggefallen)
- 3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder
- 4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
- 5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50 000 Euro im Kalenderjahr gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht.
Sofern handelsrechtlich (§ 140 AO derivative Buchführungs- und Bilanzierungspflicht) als auch steuerrechtlich (§ 141 AO originäre Buchführungs- und Bilanzierungspflicht) keine Pflicht zur Bilanziererstellung besteht, kann eine Einnahmenüberschussrechnung aufstellen
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Gliederung der Bilanz und GuV
§ 266 HGB: Detaillierte Gliederung der Bilanz
§ 275 HGB: Detaillierte Gliederung der GuV
Aktiva | Passiva |
Vermögensgegenstände Anlagevermögen Immaterielle VGG Sachanlagen Finanzanlagen Umlaufvermögen Vorräte Forderungen Wertpapiere Liquide Mittel Rechnungsabgrenzungsposten |
Eigenkapital Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresüberschuss/-fehlbetrag Fremdkapital (Schulden) Rückstellungen Verbindlichkeiten Rechnungsabgrenzungsposten |
Bei Aufstellung der Bilanz sind alle wertaufhellenden Umstände zu berücksichtigen, die für die Verhältnisse am Bilanzstichtag von Bedeutung sind (BFH vom 20.8.2003 – BStBl II S. 941). Als „wertaufhellend“ sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden (BFH vom 19.10.2005 – BStBl 2006 II S. 371).
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Bilanzberichtigung + Bilanzänderung
Bilanzberichtigung
Ist ein Ansatz in der Bilanz unrichtig, kann der Stpfl. nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG den Fehler durch eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt berichtigen (Bilanzberichtigung). Ein Ansatz in der Bilanz ist unrichtig, wenn er unzulässig ist, d. h., wenn er gegen zwingende Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder des Handelsrechts oder gegen die einkommensteuerrechtlich zu beachtenden handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstößt. – Sätze 3 bis 8 nicht abgedruckt, da überholt durch BFH vom 31.1.2013 (BStBl II S. 317)i – Soweit eine Bilanzberichtigung nicht möglich ist, ist der falsche Bilanzansatz grundsätzlich in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung geändert werden kann, erfolgswirksam richtig zu stellen. Bei Land- und Forstwirten mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr müssen beide Veranlagungen, denen die Schlussbilanz zugrunde liegt (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG), geändert werden können.
Bilanzänderung
Wenn steuerrechtlich, in den Fällen des § 5 EStG auch handelsrechtlich, verschiedene Ansätze für die Bewertung eines Wirtschaftsgutes zulässig sind und der Stpfl. demgemäß zwischen mehreren Wertansätzen wählen kann, trifft er durch die Einreichung der Steuererklärung an das Finanzamt seine Entscheidung. Eine Änderung dieser Entscheidung zugunsten eines anderen zulässigen Ansatzes ist eine Bilanzänderung. Eine Bilanzänderung liegt nicht vor, wenn sich einem Stpfl. erst nach Einreichung der Bilanz die Möglichkeit eröffnet, erstmalig sein Wahlrecht auszuüben. Eine Bilanzänderung ist zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht. Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderung setzt voraus, dass sich beide Maßnahmen auf dieselbe Bilanz beziehen und die Bilanzänderung unverzüglich nach der Bilanzberichtigung vorgenommen wird. 6Bei einer Mitunternehmerschaft beziehen sich beide Maßnahmen auf die Bilanz der Mitunternehmerschaft (Gesamthandsbilanz, Ergänzungsbilanz und Sonderbilanz); beispielsweise kann eine Bilanzberichtigung in der Gesamthandsbilanz eine Bilanzänderung in der Ergänzungsbilanz oder Sonderbilanz des Mitunternehmers oder der Mitunternehmer zulassen.
Zusammenfassung
- 3. Buch des HGB als rechtliche Grundlage
- Bilanz = Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden zu einem Stichtag
- Schulden = Kapitalherkunft
- Vermögen = Kapitalverwendung
- Eigenkapital = Residualgröße aus Vermögen und Schulden (Fremdkapital)
Weitergehende Infos: