Ansatz (IAS 38)
Ansatzvoraussetzungen für Vermögensgegenstände plus zusätzliche Voraussetzungen für immaterielle Vermögenswerte:
- Identifizierbarkeit
- Verfügungsrecht (Kontrolle über den Vermögenswert und dessen Nutzen)
- Zukünftiger Nutzen
Ansatzvoraussetzungen für Vermögensgegenstände plus zusätzliche Voraussetzungen für immaterielle Vermögenswerte:
Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände und Bilanzierungshilfen (analog HGB), u. a.:
Wahl zwischen Anschaffungskostenmodell und Neubewertungsmodell — Neubewertung analog zu IAS 16, erfordert aber Existenz eines aktiven Marktes (bei immateriellen Vermögenswerten selten gegeben).
| Bestimmte Nutzungsdauer | Unbestimmte Nutzungsdauer |
|---|---|
| Abschreibungsmethoden: linear, degressiv, leistungsabhängig. Beginn mit Erreichen des betriebsbereiten Zustands. | Keine planmäßige Abschreibung. Jährlicher Impairmenttest auf Werthaltigkeit (ggf. außerplanmäßige Abschreibung). |
| Forschungsausgaben | Entwicklungsausgaben | |
|---|---|---|
| Definition | Eigenständige, planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen/technischen Erkenntnissen | Anwendung von Forschungsergebnissen |
| Bilanzielle Erfassung | Erfassung als Aufwand in der anfallenden Periode | Aktivierungspflicht, wenn „werthaltig" (IAS 38.57) |
Ein Unternehmen gibt 200.000 € für die Suche nach neuen Wirkstoffen aus (Ergebnis offen) und 150.000 € für die Umsetzung eines konkreten, marktreifen Produkts (technische Realisierbarkeit nachgewiesen). Wie ist nach IAS 38 zu bilanzieren?
Die 200.000 € sind Forschungskosten → sofortiger Aufwand. Die 150.000 € sind Entwicklungskosten mit nachgewiesener technischer Realisierbarkeit → Aktivierungspflicht nach IAS 38.57.
Ein Unternehmen hat über Jahre eine bekannte Marke aufgebaut (interner Aufwand, kein Erwerb) und möchte diese nun mit 500.000 € in der Bilanz ansetzen. Ist das zulässig?
Nein. Selbst geschaffene Marken unterliegen einem Aktivierungsverbot (IAS 38.63) — unabhängig vom tatsächlichen wirtschaftlichen Wert.
Ein erworbenes Patent hat eine gesetzliche Schutzdauer von 15 Jahren, wird aber voraussichtlich nur 8 Jahre wirtschaftlich genutzt. Über welchen Zeitraum wird abgeschrieben?
Über 8 Jahre — maßgeblich ist die wirtschaftliche, nicht die rechtliche Nutzungsdauer, sofern diese kürzer ist.
Vergleich mit HGB in Bilanzierung Lektion 3: Immaterielles Anlagevermögen.
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