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Kontenrahmen & Kontenplan (SKR03/SKR04)

Autor: Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Level: Fortgeschritten, mit Übungen
Diese Einheit im Fokus
  • Kontenrahmen und Kontenplan: Struktur und Unterschied
  • Doppelte Buchführung und Buchungssätze im Überblick
  • Bilanzierung: Ansatz und Bewertung nach HGB/EStG
  • Latente Steuern und Bewertungsgrundsätze
Kontenrahmen und Kontenplan Doppelte Buchführung & Buchungssätze Bilanzierung: Ansatz Bilanzierung: Bewertung Latente Steuern Übungen mit Musterlösungen
A

Kontenrahmen und Kontenplan

Ein Kontenrahmen ist ein standardisiertes „Vorschlagsraster" für die Konten der Buchführung (z. B. IKR, DATEV SKR03/04). Auf seiner Basis erstellt jedes Unternehmen seinen individuellen Kontenplan.

Gliederungsprinzipien

  • Unternehmensübergreifender Gliederungsplan von Konten
  • Branchenspezifische Kontenrahmen, z. B. für Ärzte oder Vereine
  • Prozessgliederungsprinzip (SKR03): am betrieblichen Leistungsprozess orientiert
  • Abschlussgliederungsprinzip (SKR04): am Aufbau von Bilanz und GuV ausgerichtet
Merksatz Der Kontenrahmen liefert das Raster — der Kontenplan ist Ihre unternehmensspezifische Umsetzung. Bilanzierung folgt immer: Ansatz (ob) → Gliederung (wo) → Bewertung (mit welchem Wert).

Warum sind moderne Kontenrahmen „intelligent"?

Sie hinterlegen zu jedem Konto Funktionen (Bilanzkonto/GuV-Konto, Umsatzsteuerlogik, Ausweisvorschriften) — das schafft einheitliche Kontierung im Team, stabilen Ausweis in Bilanz/GuV/BWA und die technische Basis für E-Bilanz-Mappings.

Beispiel · DATEV-Kontenrahmen und Differenzbesteuerung Wareneingang Einzeldifferenz: SKR03 3220 / SKR04 5220
Erlöse Differenzbesteuerung ohne USt: SKR03 8220 / SKR04 4220

Weitere Kontenrahmen zum Nachschlagen

  • Kontenrahmen für E-Bilanz
  • SKR03 Prozessgliederungsprinzip · SKR04 Bilanzgliederungsprinzip
  • SKR45 Heime und soziale Einrichtungen · SKR49 Vereine
  • SKR70 Hotel und Gaststätten · SKR80 Zahnärzte · SKR81 Ärzte
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B

Doppelte Buchführung & Buchungssätze

Ausgangspunkt ist ein Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden (Inventar) nach § 240 Abs. 1 HGB als Basis der Eröffnungsbilanz. Die Bilanz gliedert sich nach § 266 HGB u. a. in Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital und Fremdkapital.

Zu jeder Bilanzposition wird mindestens ein Bestandskonto geführt — erfolgsneutrale Geschäftsvorfälle laufen über Bestandskonten, erfolgswirksame über Erfolgskonten und bilden die Grundlage der GuV.

BuchungssatzBuchungssätze verbinden Soll- und Habenbuchung mit „an" — z. B. „Bank an Kasse". Am Jahresende werden Bestandskonten über das Schlussbilanzkonto abgeschlossen, Erfolgskonten gehen in die GuV ein.

Arten der Bilanzveränderung

  • Aktivtausch (Aktiva ↔ Aktiva)
  • Passivtausch (Passiva ↔ Passiva)
  • Bilanzverlängerung (Aktiva ↑ und Passiva ↑)
  • Bilanzverkürzung (Aktiva ↓ und Passiva ↓)
MerksatzErfolgsneutral heißt nicht „unwichtig": Aktiv-/Passivtausch verändern die Bilanzstruktur, Bilanzverlängerung/-verkürzung die Bilanzsumme. Erst Erfolgskonten wirken auf Gewinn/Verlust.
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C

Bilanzierung: Ansatz

Kaufleute müssen zum Schluss jedes Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aus Bilanz und GuV aufstellen (§ 242 HGB). Für die Steuerbilanz sind die handelsrechtlichen Regeln über § 5 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 1 EStG maßgeblich (Maßgeblichkeitsprinzip) — Priorität und weitgehende Identität der fehlerfreien Handelsbilanz bei Ansatz, Gliederung und Bewertung.

Nach § 246 Abs. 1 HGB sind alle Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen, soweit kein Gesetz etwas anderes bestimmt. § 248 HGB normiert Bilanzierungsverbote und -wahlrechte — nur wenn kein Verbot/Wahlrecht greift, gilt das Vollständigkeitsgebot.

Beispiel · Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände Handelsrechtlich besteht ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 HGB), bei Ansatz zu bewerten nach § 255 Abs. 2a HGB. Steuerlich besteht hierfür ein Ansatzverbot (§ 5 Abs. 2 EStG) — Handels- und Steuerbilanz können divergieren.
Bilanzierungscheck (Ansatz) 1. Liegt ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut oder eine Schuld vor?
2. Gibt es ein Bilanzierungsverbot oder -wahlrecht (HGB/EStG)?
3. Ist die Position vollständig und periodengerecht erfasst?
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D

Bilanzierung: Bewertung

Für jeden Vermögensgegenstand gilt grundsätzlich Einzelbilanzierung und Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) — Ausnahmen sind z. B. Festwert, Gruppenbewertung oder Bewertungseinheiten.

Forderungen: Das strenge Niederstwertprinzip verlangt die Abschreibung auf den beizulegenden Wert am Abschlussstichtag (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB). Zunächst Ansatz zum Nennwert; zweifelhafte Forderungen zum wahrscheinlichen Wert, uneinbringliche werden ausgebucht.

Rückstellungen: Bewertung zielt auf den Erfüllungsbetrag — handelsrechtlich inklusive künftiger Preis-/Kostensteigerungen, steuerlich teilweise ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a, § 6a EStG).

Bewertungseinheiten (§ 254 HGB): erlauben abweichend vom Einzelbewertungsgrundsatz die Zusammenfassung von Grund- und Sicherungsgeschäften für ein sachgerechtes Bild der Erfolgs- und Vermögenslage.

Bewertungscheck (Praxis) Einzelbewertung oder zulässige Vereinfachung? Umlaufvermögen: strenges Niederstwertprinzip beachtet? Rückstellungen: Erfüllungsbetrag, Abzinsung, HGB/EStG-Differenzen dokumentiert? Bewertungseinheit: Sicherungsbeziehung dokumentiert?
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E

Latente Steuern (Überblick)

Latente Steuern entstehen aus Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die auf unterschiedliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften zurückgehen (Temporary-Konzept, § 274 HGB). Man unterscheidet permanente, zeitlich begrenzte und quasi-permanente Differenzen.

PraxishinweisLatente Steuern sind ein rein handelsrechtliches Thema — in der Steuerbilanz werden keine latenten Steuern ausgewiesen. Entscheidend ist die Dokumentation der temporären Differenzen und ihrer Umkehrung in Folgeperioden.
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F

Übungen mit Musterlösungen

Übung 1 · Aktivtausch und Bilanzverlängerung

Fall A: Bareinzahlung auf das Bankkonto, 10.000 €. Fall B: Warenkauf auf Ziel, 5.000 €. Bestimmen Sie jeweils Konten, Buchungssatz und Art der Bilanzänderung.

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Fall A: Bank (Aktiv) an Kasse (Aktiv), 10.000 € — Aktivtausch, Bilanzsumme unverändert.
Fall B: Wareneingang/Vorräte (Aktiv) an Verbindlichkeiten a. L. u. L. (Passiv), 5.000 € — Bilanzverlängerung, Aktiva und Passiva steigen.

Übung 2 · Forderungen und Wertberichtigung

Forderungsbestand 100.000 € (unzweifelhaft). Ein Kunde mit 10.000 € Forderung wird zweifelhaft, erwarteter Zahlungseingang 40 %. Berechnen Sie die Wertberichtigung.

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Erwarteter Eingang: 10.000 € × 40 % = 4.000 €. Wertberichtigung = 6.000 € (60 % Ausfall).
Aufwand für zweifelhafte Forderungen 6.000 € an Einzelwertberichtigung zu Forderungen 6.000 € — gemäß strengem Niederstwertprinzip.

Übung 3 · Unfertige Leistungen (z. B. Kanzlei)

Eine Kanzlei weist unfertige Leistungen zum Bilanzstichtag aus. Beschreiben Sie Ansatz und Bewertung.

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Ansatz als Vermögensgegenstand „Unfertige Leistungen" im Umlaufvermögen, Bewertung mit Herstellungskosten (z. B. Stundenansätze inkl. Gemeinkostenzuschlag) unter Beachtung des strengen Niederstwertprinzips für Umlaufvermögen.

Prüfungs-/Praxis-TippBei Übungen immer zuerst die Kontenart bestimmen (Aktiv/Passiv/Ertrag/Aufwand) — danach lassen sich Bilanzänderung und Buchungssatz sauber herleiten.
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