Nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB ist für den Erfolg eines Unternehmens nicht der Zeitpunkt der Ein- oder Auszahlung entscheidend, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Ertrag oder Aufwand tatsächlich entsteht — das Periodizitätsprinzip. Weil Zahlungen und die tatsächliche Entstehung von Aufwand oder Ertrag oft zeitlich auseinanderfallen, braucht es Rechnungsabgrenzungsposten (RAP).
Ein ARAP wird gebildet, wenn eine Ausgabe vor dem Abschlussstichtag getätigt wurde, die aber Aufwand für eine Zeit nach dem Stichtag darstellt — Sie haben im alten Jahr für etwas bezahlt, das erst im neuen Jahr zugutekommt.
Übliche Anwendungsfälle: Mietvorauszahlungen, Versicherungsprämien, Kfz-Steuern für einen Teil des Folgejahres.
Ein PRAP wird gebildet, wenn eine Einnahme vor dem Abschlussstichtag erhalten wurde, die aber Ertrag für eine Zeit nach dem Stichtag darstellt — Sie haben im alten Jahr Geld für etwas erhalten, das Sie erst im neuen Jahr leisten.
Übliche Anwendungsfälle: Mieteinnahmen im Voraus, eingenommene Beiträge für fortlaufende Verträge (z. B. Abonnements).
Im Steuerrecht ist die Rechnungsabgrenzung grundsätzlich auf transitorische Posten beschränkt — nur Ausgaben und Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand oder Ertrag für eine Zeit danach darstellen, dürfen als RAP ausgewiesen werden.
Antizipative Posten dürfen steuerrechtlich nur in Ausnahmefällen als RAP ausgewiesen werden — in der Regel werden sie als sonstige Forderungen oder sonstige Verbindlichkeiten gebucht.
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