Nach § 240 Abs. 1 HGB besteht die Pflicht, ein Inventar aufzustellen. Es wird durch die Inventur ermittelt — eine Bestandsaufnahme allen Vermögens und aller Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag. Dabei wird alles genau gezählt und notiert; alle Vermögensgegenstände und Schulden werden in eine Liste eingetragen.
Bei der Inventur wird der tatsächliche Bestand mit dem in der Buchhaltung erfassten Bestand abgeglichen, um Abweichungen zu identifizieren und zu korrigieren — physisch durch Zählen oder elektronisch über Bestandssysteme. Sie wird in der Regel einmal jährlich zur Erstellung des Jahresabschlusses durchgeführt.
Der Kaufmann hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild seines Vermögens und seiner Schulden zu Beginn des Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres zu vermitteln (Eröffnungsbilanz, Bilanz). Für den Schluss jedes Geschäftsjahres ist zusätzlich eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Bilanz und GuV bilden zusammen den Jahresabschluss.
Eine Verrechnung von Aktivposten mit Passivposten oder von Aufwendungen mit Erträgen ist nicht zulässig. In der Bilanz dürfen z. B. keine Gründungskosten oder Kosten für die Beschaffung des Eigenkapitals angesetzt werden.
Die Eröffnungsbilanz listet sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden bei Gründung bzw. zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres auf. Die Bilanzposten werden nach und nach als Unterkonten in das Eröffnungsbilanzkonto gebucht: Bestandskonten übernehmen die Bestände der Bilanz, Änderungen während des Geschäftsjahres werden laufend in den Konten erfasst.
Diese haben keine Auswirkung auf das Eigenkapital (Reinvermögen):
Bilanzberichtigung: Ist ein Bilanzansatz unrichtig — verstößt er gegen zwingende Vorschriften des Einkommensteuer- oder Handelsrechts bzw. gegen die GoB —, kann der Steuerpflichtige den Fehler nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt berichtigen. Ist eine Berichtigung nicht mehr möglich, wird der fehlerhafte Ansatz grundsätzlich erfolgswirksam in der Schlussbilanz des ersten noch änderbaren Jahres korrigiert.
Bilanzänderung: Sind für die Bewertung eines Wirtschaftsguts mehrere Wertansätze zulässig, trifft der Steuerpflichtige seine Wahl durch Abgabe der Steuererklärung. Eine spätere Änderung zugunsten eines anderen zulässigen Ansatzes ist eine Bilanzänderung — sie ist zulässig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und sich diese auf den Gewinn auswirkt.
↑ Zum SeitenanfangErfolgswirksame Geschäftsvorfälle werden auf Erfolgskonten gebucht:
Die Erfolgskonten sind ein Unterkonto des Eigenkapitals, da Erträge das EK vermehren und Aufwendungen es vermindern. Deshalb wird der Gewinn bzw. Verlust über das Eigenkapitalkonto abgeschlossen — bei einem Gewinn erhöht sich das Eigenkapital, und es bleibt ∑ Aktiva = ∑ Passiva.