Das Anlagevermögen (AV) umfasst alle Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Unternehmen dauerhaft zu dienen (§ 247 HGB). Nach § 266 HGB gibt es drei Hauptkategorien:
| Posten | Beschreibung |
|---|---|
| Anschaffungspreis | Reiner Kaufpreis, netto ohne USt |
| ./. Anschaffungspreisminderungen | Rabatte, Skonti, Boni |
| + Anschaffungsnebenkosten | Transport, Zoll, Fundament, Montage |
| + Nachträgliche Anschaffungskosten | Erweiterungen, wesentliche Verbesserungen |
| = Anschaffungskosten | Wert, mit dem aktiviert wird |
Viele Anlagegüter nutzen sich über die Zeit ab oder verlieren an Wert. Diesen Wertverlust erfassen Sie als Aufwand — im Steuerrecht spricht man von Absetzungen für Abnutzung (AfA): der Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Tipp: Die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums geben Orientierung über die übliche Nutzungsdauer vieler Wirtschaftsgüter.
↑ Zum SeitenanfangAngeschaffte, hergestellte oder eingelegte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen mit Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten und vorgenommenen Abschreibungen in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis erfasst werden.
Moderne Buchhaltungssoftware bietet meist eine integrierte Anlagenverwaltung — sie berechnet die AfA-Beträge automatisch und erstellt die notwendigen Buchungssätze, was die Arbeit erheblich erleichtert und Fehler minimiert.
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