Definitionen
Die Bilanz ist die Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden zu einem Stichtag.
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist die Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen einer Periode.
↑ Zum SeitenanfangDie Bilanz ist die Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden zu einem Stichtag.
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist die Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen einer Periode.
↑ Zum SeitenanfangBesteht weder handelsrechtlich (§ 140 AO) noch steuerrechtlich (§ 141 AO) eine Pflicht zur Bilanzerstellung, kann stattdessen eine Einnahmenüberschussrechnung aufgestellt werden.
↑ Zum Seitenanfang§ 266 HGB: Detaillierte Gliederung der Bilanz. § 275 HGB: Detaillierte Gliederung der GuV.
Die Bilanz ist immer ausgeglichen: Aktiva zeigen die Mittelverwendung, Passiva die Mittelherkunft — beide Seiten sind stets gleich hoch
Ist ein Bilanzansatz unrichtig — verstößt er gegen zwingende Vorschriften des Einkommensteuer- oder Handelsrechts oder gegen die GoB —, kann der Steuerpflichtige den Fehler nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG durch Mitteilung an das Finanzamt berichtigen. Ist eine Berichtigung nicht mehr möglich, wird der falsche Ansatz grundsätzlich in der Schlussbilanz des ersten noch änderbaren Jahres erfolgswirksam richtiggestellt.
Sind für die Bewertung eines Wirtschaftsguts mehrere Wertansätze zulässig, trifft der Steuerpflichtige seine Wahl durch Einreichung der Steuererklärung. Eine spätere Änderung zugunsten eines anderen zulässigen Ansatzes ist eine Bilanzänderung — sie ist zulässig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und sich deren Auswirkung auf den Gewinn erstreckt.
↑ Zum SeitenanfangEin Einzelkaufmann erzielt im Geschäftsjahr 480.000 € Umsatz und 45.000 € Jahresüberschuss (zwei Jahre in Folge). Ist er handelsrechtlich zur Bilanzierung verpflichtet?
Nein — beide Schwellenwerte des § 241a HGB (500.000 € Umsatz, 50.000 € Jahresüberschuss) werden unterschritten, daher besteht eine Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht.
Ordnen Sie zu: a) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. b) Rückstellungen für Pensionen. c) Gezeichnetes Kapital.
a) Aktiva, Umlaufvermögen. b) Passiva, Fremdkapital. c) Passiva, Eigenkapital.
Der Jahresabschluss ist das zentrale Rechnungslegungsinstrument einer GmbH — er informiert Gesellschafter, Gläubiger und Behörden und dient als Grundlage für steuerliche Festsetzungen, Ausschüttungen und strategische Entscheidungen.
Als Kapitalgesellschaft (§ 13 GmbHG) ist die GmbH nach §§ 238 ff. HGB zur Buchführung verpflichtet; die Geschäftsführung trägt die Verantwortung (§ 42a GmbHG). Verspätete oder unterlassene Aufstellung kann zu persönlicher Haftung (§ 43 GmbHG) und Bußgeld (§ 335 HGB) führen. Kernvorschriften: HGB §§ 238–263, GmbHG §§ 42a–42f, AO §§ 140–148, EStG § 5.
| Kategorie | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 |
Kleine GmbHs genießen Erleichterungen bei Gliederung, Prüfung und Offenlegung (§ 326 HGB). Aktiva gliedern sich in Anlage-/Umlaufvermögen, RAP, aktive latente Steuern und ggf. nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag; Passiva in Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, RAP und passive latente Steuern.
Eigenkapital (§ 266 Abs. 3 A HGB): gezeichnetes Kapital (Stammkapital mind. 25.000 €, § 5 GmbHG), Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB, z. B. aus Agio), Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB), Gewinnvortrag, Jahresüberschuss/-fehlbetrag.
Rückstellungen (§ 249 HGB): für ungewisse Verbindlichkeiten oder drohende Verluste, angesetzt mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag; bei Laufzeit über 1 Jahr Barwertansatz (§ 253 Abs. 2 HGB). Verbindlichkeiten (§ 266 Abs. 3 C HGB): dem Grunde und der Höhe nach feststehend, stets zum Erfüllungsbetrag.
Passive RAP (§ 250 Abs. 2 HGB): Einnahmen vor dem Stichtag, die Ertrag für eine Zeit danach darstellen. Passive latente Steuern: künftige steuerliche Mehrbelastungen aus temporären Differenzen — erfolgswirksame Gegenbuchung in der GuV.
Haftungsverhältnisse (§ 251 HGB): Bürgschaften, Wechselverbindlichkeiten, Gewährleistungen — unter dem Bilanzstrich vermerkt, dienen der Transparenz gegenüber Gläubigern.
Zwei zulässige Formen: Gesamtkostenverfahren (GKV) — Aufwand nach Art (Material, Personal etc.) — und Umsatzkostenverfahren (UKV) — Aufwand nach Funktionsbereichen (Produktion, Vertrieb, Verwaltung).
Typische GKV-Gliederung: Umsatzerlöse → Bestandsveränderungen → aktivierte Eigenleistungen → sonstige betriebliche Erträge → Material-/Personalaufwand → Abschreibungen → sonstige betriebliche Aufwendungen → Finanzergebnis → Steuern → Jahresüberschuss/-fehlbetrag.
Einreichung beim Bundesanzeiger innerhalb von 12 Monaten nach Abschlussstichtag. Seit 2022 werden Verstöße automatisch durch das Bundesamt für Justiz verfolgt (Bußgelder bis 25.000 €). Umfang je Größenklasse: kleine GmbHs nur Bilanz + verkürzter Anhang, mittelgroße zusätzlich verkürzte GuV, große vollständiger Abschluss inkl. Lagebericht. Auch Ein-Personen-GmbHs sind offenlegungspflichtig.
| Phase | Zeitraum | Verantwortlich |
|---|---|---|
| Vorbereitung: Inventur, Forderungsbewertung | Januar | Buchhaltung / Steuerberater |
| Abschlussbuchungen: Abgrenzungen, Rückstellungen | Februar | Steuerberater |
| Entwurf Bilanz & GuV | März | Steuerberater |
| Anhang & Lagebericht | April | Geschäftsführung / StB |
| Prüfung (falls erforderlich) | Mai–Juni | Wirtschaftsprüfer |
| Feststellung durch Gesellschafter | bis Juni | Geschäftsführung / Gesellschafter |
| Offenlegung Bundesanzeiger | bis 31.12. | Geschäftsführung |