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Bilanzierung · Lektion 5

Finanzanlagen im Anlagevermögen

Autor: Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Level: Fortgeschritten, mit Übungen
Lernziele
  • Finanzanlagen definieren und von Umlaufvermögen abgrenzen
  • Wichtigste Arten kennen (Anteile, Beteiligungen, Ausleihungen, Wertpapiere des AV)
  • Ansatz zu Anschaffungskosten und Folgebewertung nach HGB beherrschen
  • Differenzen zwischen HB und StB erkennen und latente Steuern ableiten
Begriff und Arten von Finanzanlagen Ansatz & Erstbewertung Folgebewertung nach HGB Steuerbilanz: Teilwertabschreibung HB vs. StB & latente Steuern Sonderfall: Handelsbestand bei Kreditinstituten Bewertungseinheiten Übungen mit Lösungen Merkpunkte & FAQ
A

Begriff und Arten von Finanzanlagen

Finanzanlagen sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die dazu dienen, dauerhaft finanzielle Verbindungen zu anderen Unternehmen herzustellen oder Kapital längerfristig anzulegen — gesondert ausgewiesen unter „Finanzanlagen" (§ 266 Abs. 2 A. III HGB). Sie dienen nicht der eigenen Leistungserstellung, sondern werden gegen Entgelt überlassen (Zinsen, Dividenden).

Arten (§ 266 Abs. 2 A. III HGB)

  • Verbundene Unternehmen: Mutter- oder Tochterunternehmen im Konzern (§§ 271 i. V. m. 290 HGB)
  • Beteiligungen: Anteile an nicht verbundenen Unternehmen, die dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen (ca. > 20 % des Nennkapitals)
  • Wertpapiere des Anlagevermögens: langfristig gehaltene Aktien, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen
  • Ausleihungen: langfristige Darlehen (Laufzeit > 1 Jahr) — an verbundene Unternehmen, an Beteiligungsunternehmen, oder sonstige (z. B. Arbeitgeberdarlehen)
Abgrenzung zum UmlaufvermögenNicht verwechseln mit Wertpapieren des Umlaufvermögens (Handelsabsicht/kurzfristig). Finanzanlagen gehören dem Grunde nach zum Anlagevermögen — maßgeblich ist die Zweckbestimmung.
DokumentationFinanzanlagen sind in einem Bestandsverzeichnis (mindestens AK und letzter Buchwert) nachvollziehbar zu dokumentieren.
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B

Ansatz & Erstbewertung (Zugang)

Beim Zugang werden Finanzanlagen mit den Anschaffungskosten angesetzt: Kaufpreis + Anschaffungsnebenkosten (Notar, Gebühren, Provisionen) + nachträgliche Anschaffungskosten.

Beispiel · Erwerb einer Beteiligung (20 %) Kaufpreis 100.000 € + Nebenkosten 2.000 € = AK 102.000 €
Beteiligungen 102.000 € an Bank 102.000 €
Bilanzwirkung: Aktivtausch — Bank sinkt, Finanzanlage steigt, Eigenkapital unverändert.
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C

Folgebewertung nach HGB (§ 253 HGB)

Finanzanlagen sind typischerweise nicht abnutzbar — daher keine planmäßige Abschreibung. Maßgeblich sind außerplanmäßige Abschreibungen nach dem gemilderten Niederstwertprinzip und Zuschreibungen nach dem Wertaufholungsgebot.

SituationRechtsfolge (HB)Norm
Voraussichtlich dauernde WertminderungPflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB
Nicht dauernde WertminderungWahlrecht zur Abschreibung§ 253 Abs. 3 S. 6 HGB
Wegfall der WertminderungsgründeZuschreibungspflicht bis max. AK§ 253 Abs. 5 HGB
Beispiel 1 · Dauernde Wertminderung (Pflicht) AK Beteiligung 100.000 €, beizulegender Wert 60.000 € (dauerhaft): Abschreibungen auf Finanzanlagen 40.000 € an Beteiligungen 40.000 €. HB-Bilanzansatz: 60.000 €.
Beispiel 2 · Vorübergehende Wertminderung (Wahlrecht) AK 100.000 €, Marktwert 90.000 € (vorübergehend). Variante A (kein Wahlrecht): Ansatz bleibt 100.000 €. Variante B (Wahlrecht ausgeübt): Abschreibungen auf Finanzanlagen 10.000 € an Beteiligungen 10.000 €.
Beispiel 3 · Wertaufholung (Zuschreibungspflicht) Vorjahr abgeschrieben von 100.000 € auf 60.000 €. Aktuell: Wert 85.000 €, Gründe teilweise entfallen. Zuschreibung 25.000 € (max. AK 100.000 €): Beteiligungen 25.000 € an Erträge aus Zuschreibungen zu Finanzanlagen 25.000 €.
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D

Steuerbilanz: Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

Steuerlich ist eine Teilwertabschreibung nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig (Wahlrecht).

SituationSteuerliche Folge
Dauernde WertminderungWahlrecht Teilwertabschreibung auf niedrigeren Teilwert
Vorübergehende WertminderungAbschreibungsverbot
WertaufholungStrenges Wertaufholungsgebot
Beispiel AK 100.000 €, Teilwert dauerhaft 60.000 € → Teilwertabschreibung 40.000 € (Wahlrecht): Abschreibungen auf Finanzanlagen 40.000 € an Beteiligungen 40.000 €.
IFRS 9 (seit 1.1.2013)Zwei Kategorien: Financial Instruments at amortised cost (fortgeführte AK) und at fair value (beizulegender Zeitwert). Mehr dazu in IFRS: Finanzinstrumente.
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E

HB vs. StB & latente Steuern (§ 274 HGB)

In der Handelsbilanz darf eine vorübergehende Wertminderung optional abgewertet werden, steuerlich ist das dann nicht zulässig — dadurch entstehen temporäre Differenzen.

Beispiel HB (Wahlrecht ausgeübt) 90.000 €, StB 100.000 €. Differenz 10.000 €, Steuersatz 30 %: Passive latente Steuer = 10.000 × 30 % = 3.000 €.
Steueraufwand für latente Steuern 3.000 € an Passive latente Steuern 3.000 €
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F

Sonderfall Kreditinstitute: Handelsbestand

Für Kreditinstitute gelten Sonderregeln: Finanzinstrumente des Handelsbestands werden mit dem beizulegenden Zeitwert (abzüglich Risikoabschlag) bewertet (§ 340e Abs. 3 HGB) — auch unrealisierte Gewinne werden erfolgswirksam. Steuerlich ist der Zeitwertansatz grundsätzlich zu übernehmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG).

Beispiel · Zeitwertbewertung Derivat Kauf 50.000 €. Stichtag Zeitwert 70.000 €, Risikoabschlag 2.000 € → 68.000 €.
Zugang: Finanzinstrumente Handelsbestand 50.000 € an Bank 50.000 €
Bewertung: Finanzinstrumente Handelsbestand 18.000 € an Erträge aus Bewertung zum Zeitwert 18.000 €
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G

Bewertungseinheiten (§ 254 HGB)

Werden Finanzinstrumente zur Absicherung von Grundgeschäften eingesetzt (Hedging), können Bewertungseinheiten gebildet werden — gegenläufige Wertänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft kompensieren sich, sodass unrealisierte Ergebnisse nicht einseitig ausgewiesen werden.

MerksatzWirksame gegenläufige Wertänderungen werden saldiert; der ineffektive Teil wird getrennt beurteilt. Die konkrete Bilanzierung hängt von Dokumentation, Sicherungsbeziehung und Methode ab (z. B. Einfrier- oder Durchbuchungsmethode).
Beispiel-Idee Grundgeschäft (feste Fremdwährungszahlung) gewinnt 10.000 € durch Kursänderung, Sicherungsgeschäft (Termingeschäft) verliert 10.000 € — in der Bewertungseinheit kompensieren sich die Werte.
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H

Übungen mit Lösungen

Übung 1 · Anschaffung und dauernde Wertminderung

01.01.X1: Erwerb Anleihen (AV) für 200.000 €, Spesen 2.000 €. 31.12.X1: Marktwert 150.000 € (dauernd).

Lösung anzeigen

AK = 202.000 €.
Zugang: Wertpapiere des AV 202.000 € an Bank 202.000 €.
Stichtag (Pflicht): Abschreibungen auf Finanzanlagen 52.000 € an Wertpapiere des AV 52.000 € (202.000 − 150.000).
StB: Teilwertabschreibung auf 150.000 € wahlweise möglich.

Übung 2 · Vorübergehende Wertminderung und Wertaufholung

Beteiligung AK 300.000 €. 31.12.X1: Wert 260.000 € (vorübergehend). 31.12.X2: Wert 310.000 €.

Lösung anzeigen

X1 Variante B (Wahlrecht ausgeübt): Abschreibungen 40.000 € an Beteiligungen 40.000 €.
X2: Zuschreibung bis max. AK: Beteiligungen 40.000 € an Erträge aus Zuschreibungen 40.000 €.
StB: keine Teilwertabschreibung und keine Zuschreibung (Buchwert bleibt 300.000 €).

Übung 3 · Latente Steuern

Wie Übung 2 (Variante B): HB-Wert 260.000 €, StB-Wert 300.000 €. Steuersatz 30 %.

Lösung anzeigen

Differenz = 40.000 €. Passive latente Steuer = 40.000 × 30 % = 12.000 €.
Steueraufwand für latente Steuern 12.000 € an Passive latente Steuern 12.000 €.

Übung 4 · Handelsbestand (Kreditinstitut)

Derivat AK 50.000 €. Zeitwert 70.000 €, Risikoabschlag 2.000 € → 68.000 €.

Lösung anzeigen

Zugang: Finanzinstrumente Handelsbestand 50.000 € an Bank 50.000 €.
Stichtag: Finanzinstrumente Handelsbestand 18.000 € an Erträge aus Bewertung zum Zeitwert 18.000 €.
Steuerlich: Zeitwertansatz grundsätzlich zu übernehmen.

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Σ

Merkpunkte & FAQ

Systematische Merkpunkte
  • Finanzanlagen = Anlagevermögen, Zugang stets zu Anschaffungskosten
  • HGB: gemildertes Niederstwertprinzip (§ 253), Zuschreibungspflicht (§ 253 Abs. 5)
  • StB: Teilwert-AfA nur bei dauernder Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2)
  • HB/StB-Differenzen → latente Steuern (§ 274)
  • Banken: Handelsbestand zum Zeitwert (§ 340e; § 6 Abs. 1 Nr. 2b)
  • Hedging: Bewertungseinheiten (§ 254)

FAQ

Wann gehört ein Wertpapier ins Anlage- und wann ins Umlaufvermögen?

Maßgeblich ist die Zweckbestimmung: langfristige Kapitalanlage spricht für Anlagevermögen, Handelsabsicht für Umlaufvermögen.

Warum „gemildertes" Niederstwertprinzip bei Finanzanlagen?

Weil eine Wertminderung erst zwingend zu erfassen ist, wenn sie voraussichtlich dauerhaft ist — vorübergehende Schwankungen müssen nicht zwingend erfolgswirksam abgebildet werden.

Warum entstehen latente Steuern bei vorübergehenden Wertminderungen?

Weil die Handelsbilanz den Buchwert senken kann (bei Wahlrechtsausübung), die Steuerbilanz aber nicht — die Differenz dreht sich später wieder um.

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