Begriff des Anlagevermögens
Anlagevermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, die langfristig dem Geschäftsbetrieb dienen sollen. Im Gegensatz zum Umlaufvermögen, das kurzfristig in den Geschäftsprozess einfließt und in der Regel innerhalb eines Geschäftsjahres verbraucht oder verkauft wird, ist das Anlagevermögen auf Dauer angelegt — z. B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge und Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Gesetzliche Grundlagen
Handelsrechtlich: §§ 247 ff. und 266 Abs. 2 HGB. Steuerrechtlich: §§ 4, 5, 6 EStG, ergänzt um Sonderregelungen wie §§ 6b, 6c, 7, 7g, 7h, 7i EStG (Abschreibungen und Sonderabschreibungen).
Drei Hauptkategorien (§ 266 Abs. 2 HGB)
- Immaterielle Wirtschaftsgüter: Rechte, Konzessionen, Lizenzen, Patente, Geschäfts- oder Firmenwert, Praxiswert
- Sachanlagen: Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Bauten (auch auf fremdem Grund), technische Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
- Finanzanlagen: Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens, bestimmte Ausleihungen