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Bilanzierung · Lektion 2

Bilanzierung des Anlagevermögens

Autor: Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Level: Einsteiger bis Fortgeschritten
Lernziele
  • Bestandteile des Anlagevermögens kennen
  • Bilanzierung nach HGB und IFRS vornehmen
  • Erst- und Folgebewertung nach HGB und IFRS vornehmen
  • Verbuchung von Anschaffungen und Abschreibungen des Anlagevermögens vornehmen
Begriff des Anlagevermögens Finanzanlagen im Überblick Anlagenspiegel Anschaffungs- und Herstellungskosten Abgrenzung Erhaltungsaufwand Folgebewertung Abgänge & Zuschreibungen Übungen mit Lösungen Zusammenfassung
A

Begriff des Anlagevermögens

Anlagevermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, die langfristig dem Geschäftsbetrieb dienen sollen. Im Gegensatz zum Umlaufvermögen, das kurzfristig in den Geschäftsprozess einfließt und in der Regel innerhalb eines Geschäftsjahres verbraucht oder verkauft wird, ist das Anlagevermögen auf Dauer angelegt — z. B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge und Betriebs- und Geschäftsausstattung.

Gesetzliche Grundlagen

Handelsrechtlich: §§ 247 ff. und 266 Abs. 2 HGB. Steuerrechtlich: §§ 4, 5, 6 EStG, ergänzt um Sonderregelungen wie §§ 6b, 6c, 7, 7g, 7h, 7i EStG (Abschreibungen und Sonderabschreibungen).

Steuerliche ZuordnungSteuerrechtlich relevant nur bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit). Wirtschaftsgüter, die primär der Einkunftserzielung aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen dienen, zählen nicht zum Anlagevermögen.

Drei Hauptkategorien (§ 266 Abs. 2 HGB)

  • Immaterielle Wirtschaftsgüter: Rechte, Konzessionen, Lizenzen, Patente, Geschäfts- oder Firmenwert, Praxiswert
  • Sachanlagen: Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Bauten (auch auf fremdem Grund), technische Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • Finanzanlagen: Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens, bestimmte Ausleihungen
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B

Finanzanlagen: Arten, Bewertung und steuerliche Aspekte

Finanzanlagen bieten Möglichkeiten zur Kapitalanlage und Ertragssteigerung außerhalb des eigenen Unternehmens.

  • Anteile an verbundenen Unternehmen/Beteiligungen: Eine Beteiligung wird i. d. R. angenommen, wenn die Anteile mindestens ein Fünftel des Nennkapitals überschreiten
  • Auf Dauer angelegter Wertpapierbesitz: langfristige Investitionen, nicht zur kurzfristigen Veräußerung bestimmt
  • Ausleihungen: zinslose oder verzinsliche Darlehen an Arbeitnehmer oder andere Unternehmen, inkl. Wertpapierleihe
  • Sonstige Ausleihungen: unverbriefte Geschäftsanteile, langfristige Darlehen an GmbH-Gesellschafter
BewertungFinanzanlagen werden mit Anschaffungskosten angesetzt. Da sie nicht abnutzbar sind, ist bei Wertminderung eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert möglich — handelsrechtlich auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung. Entfallen die Gründe, ist handelsrechtlich eine Wertaufholung vorzunehmen; steuerlich können Handels- und Steuerbilanz abweichen.
Praxisbeispiel Ein Unternehmer gewährt einem Geschäftspartner ein 5-Jahres-Darlehen mit Jahresraten. Restforderung am Bilanzstichtag: 30.000 €. Diese wird als „Sonstige Ausleihungen" in der Bilanz erfasst.
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C

Anlagenspiegel

Der Anlagenspiegel (auch Anlagegitter) macht die Entwicklung des Anlagevermögens innerhalb eines Geschäftsjahres transparent. Nach § 268 Abs. 2 HGB ist in Bilanz oder Anhang die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen.

Elemente des Anlagenspiegels

  • Anschaffungs-/Herstellungskosten: ursprüngliche Kosten für Erwerb oder Herstellung
  • Zugänge: Erhöhungen durch Neuanschaffung oder Herstellung im Berichtsjahr
  • Abgänge: Verringerungen durch Verkauf, Verschrottung oder sonstige Außerbetriebnahme
  • Umbuchungen: Verschiebungen zwischen Posten des Anlagevermögens
  • Zuschreibungen: Wertsteigerungen, z. B. durch Neubewertung
  • Abschreibungen: Wertminderungen durch Nutzung oder Alterung
PostenAK/HKZugängeAbgängeZuschreib.Abschr.Buchwert
Maschinen1.000.000 €100.000 €50.000 €200.000 €850.000 €
Gebäude2.000.000 €50.000 €100.000 €1.950.000 €

Der Anlagenspiegel ermöglicht es, Investitionsstrategie und Nachhaltigkeit des Anlagevermögens zu beurteilen — ein wichtiges Instrument für interne Steuerung und Controlling.

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D

Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 253 Abs. 1, § 255 Abs. 2 HGB)

§ 253 Abs. 1 HGB„Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen ..., anzusetzen."
PostenBeschreibung
AnschaffungspreisKaufpreis netto (ohne USt)
./. AnschaffungspreisminderungenSkonto, Rabatte
+ AnschaffungsnebenkostenTransportkosten, Versicherungen
+ nachträgliche AnschaffungskostenErweiterung, wesentliche Verbesserung, Nutzungsänderung
= Anschaffungskosten
Beispiel Maschine für 10.000 € netto, 2 % Skonto bei Sofortzahlung, 300 € Transport, 200 € Installation:
10.000 € − 200 € (Skonto) + 500 € (Nebenkosten) = 10.300 € Anschaffungskosten

Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB)

„Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen."

  • Einzelkosten: direkt zuordenbar
  • Gemeinkosten: dürfen anteilig berücksichtigt werden, wenn sie auf den Herstellungszeitraum entfallen
  • Nicht einbezogen: Fremdkapitalzinsen, Vertriebskosten, Forschungskosten
Unterschied HGB vs. IFRSHGB: Finanzierungskosten dürfen nicht aktiviert werden. IFRS (IAS 23): Finanzierungskosten während der Herstellungsphase sind bei „qualifying assets" aktivierungspflichtig. Mehr dazu in IFRS Lektion 3: Sachanlagevermögen.
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E

Abgrenzung Erhaltungsaufwand

Erhaltungsaufwand (z. B. Reparatur) erhält den Vermögensgegenstand im ordnungsgemäßen Zustand, ohne Substanz- oder Funktionserweiterung — er wird direkt als Aufwand in der GuV gebucht.

AbgrenzungFür Herstellungskosten besteht gemäß § 255 Abs. 2 HGB eine Aktivierungspflicht. Wesensmerkmal: Substanz- oder Funktionserweiterung. Erhaltungsaufwand schafft dagegen nichts Neues.
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F

Folgebewertung des Anlagevermögens

Die Folgebewertung ist entscheidend für die korrekte Darstellung der Vermögenswerte und hat direkte Auswirkungen auf das Unternehmensergebnis.

  • Abnutzbare Vermögensgegenstände (zeitlich begrenzte Nutzung, z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude): planmäßige Abschreibung
  • Nicht abnutzbare Vermögensgegenstände (unbegrenzte Nutzungsdauer, z. B. Grundstücke, Beteiligungen): nur außerplanmäßige Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung (§ 253 Abs. 3 HGB)
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G

Abgänge und Zuschreibungen von Anlagevermögen

Abgänge

Abgänge entstehen, wenn Vermögensgegenstände ausscheiden (Verkauf, Verschrottung, Diebstahl). Im Abgangsjahr ist eine zeitanteilige Abschreibung (volle Monate) vorzunehmen, um den Wertverlust bis zum Ausscheiden korrekt abzubilden.

Zuschreibungen

Seit dem BilMoG (2009) besteht unter bestimmten Umständen eine Zuschreibungspflicht — wenn der Grund für eine frühere außerplanmäßige Abschreibung weggefallen ist (z. B. Wertsteigerung). Die Zuschreibung ist durch das Niederstwertprinzip begrenzt: maximal bis zur Höhe der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

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H

Übungen mit Lösungen

Übung 1 · Anschaffungskosten ermitteln

Kauf einer Maschine für 25.000 € netto, 3 % Skonto bei Sofortzahlung genutzt, zusätzlich 800 € Transport- und 400 € Installationskosten. Ermitteln Sie die Anschaffungskosten.

Lösung anzeigen

Skonto = 25.000 € × 3 % = 750 €.
AK = 25.000 € − 750 € + 800 € + 400 € = 25.450 €.

Übung 2 · Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten

Ein Unternehmen lässt ein Gebäude für 15.000 € streichen (Werterhalt) und baut für 40.000 € einen zusätzlichen Stockwerk-Aufbau an. Wie ist jeweils zu bilanzieren?

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Streichen = Erhaltungsaufwand → sofortiger Aufwand. Anbau = wesentliche Substanzerweiterung → nachträgliche Herstellungskosten, Aktivierungspflicht.

Übung 3 · Zuschreibung

Eine Maschine wurde im Vorjahr von 50.000 € auf 30.000 € außerplanmäßig abgeschrieben. Die Gründe sind entfallen, der beizulegende Wert beträgt nun 45.000 €. Wie hoch ist die Zuschreibung?

Lösung anzeigen

Zuschreibung bis max. ursprüngliche AK (50.000 €). Da 45.000 € < 50.000 €, wird auf 45.000 € zugeschrieben: Zuschreibung = 45.000 € − 30.000 € = 15.000 €.

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Σ

Zusammenfassung

Das Wichtigste in Kürze
  • Zugangsbewertung: Fremdbezug → Anschaffungskosten, Selbsterstellung → Herstellungskosten
  • Folgebewertung: planmäßige Abschreibung (abnutzbar) bzw. nur außerplanmäßig (nicht abnutzbar)
  • Abgänge: zeitanteilige Abschreibung im Ausscheidungsjahr
  • Zuschreibungen: Pflicht nach BilMoG, begrenzt durch das Niederstwertprinzip
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