Passive latente Steuern
Entstehen, wenn aus temporären Differenzen künftig eine höhere Steuerbelastung zu erwarten ist. Ansatz nach § 274 HGB grundsätzlich verpflichtend.
Aktive latente Steuern
Entstehen, wenn künftig eine Steuerentlastung zu erwarten ist (z. B. durch nutzbare Verlustvorträge). Für den Aktivüberhang besteht nach § 274 HGB ein Wahlrecht.
MerksatzAktive latente Steuern = Vermögensgegenstand in HB niedriger als in StB, oder Schuldposten in HB höher als in StB. Passive latente Steuern = umgekehrt.
Wichtig: AusschüttungssperreWird ein Aktivüberhang angesetzt, ist er regelmäßig ausschüttungsgesperrt (Gläubigerschutz).
Gesamtdifferenzenansatz (Saldierung)
Nach dem in der Praxis maßgeblichen Gesamtdifferenzenansatz werden temporäre Differenzen zu einem Saldo zusammengeführt — entscheidend ist der Überhang:
- Passivüberhang: Ansatz pflichtig (passive latente Steuer)
- Aktivüberhang: Ansatz wahlweise, bei Ansatz Ausschüttungssperre beachten
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