Buchhaltung lernen:
System der Buchführung

Cyberlab GmbH

Lektion 2: System der Buchführung



Lernziele

  • Inventar und Inventur als Basis für Bilanz
  • Bilanz = Aktiva + Passiva
  • Geschäftsvorfälle werden auf Bestands- (Aktiv- + Passiv-) + Erfolgskonten (Aufwands- und Ertragskonten = Unterkonto Eigenkapital) gebucht
  • Zugänge auf Bestandskonten werden auf derselben Seite gebucht wie die Anfangsbestände (Aktivkonto im Soll), Abgänge auf der anderen Seite (Aktivkonto im Haben)
  • Aufwendungen werden im Soll + Erträge im Haben gebucht
  • Erfolg (Gewinn bzw. Verlust) = Erträge ./. Aufwendungen

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Top Lektion 2: System der Buchführung


Inventar und Inventur

  • § 240 I HGB: Pflicht Inventar aufzustelen
  • Inventar wird durch Inventur (Bestandsaufnahme) ermittelt
Darstellung von Inventurformen

Definition: Eine Inventur ist eine Bestandsaufnahme allen Vermögens und aller Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag. Es handelt sich dabei um einen sehr genauen Vorgang, bei dem alles gezählt und notiert wird. Alle Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens müssen dazu in eine Liste eingetragen werden.

Nach § 240 Abs. 2, § 242 Abs. 1 und 2 HGB haben Kaufleute für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Das Inventar, in das die einzelnen Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert genau aufzunehmen sind (BFH vom 23.6.1971 - BStBl II S. 709), ist aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme (Inventur) zu erstellen.

Das Geschäftsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten. Das Inventar ist innerhalb einer dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Frist aufzustellen.

Fehlerhafte Inventur: Fehlt eine körperliche Bestandsaufnahme oder weist das Inventar nicht nur unwesentliche Mängel in formeller oder materieller Hinsicht auf, so ist die Buchführung nicht als ordnungsgemäß anzusehen.


Welche Inventurarten gibt es?

Es gibt verschiedene Inventurarten, die ein Unternehmen durchführen kann. Einige davon sind:

  • Stichtagsinventur: Bei der Stichtagsinventur werden die Warenbestände eines Unternehmens exakt zum Bilanzstichtag am Ende des Geschäftsjahres erfasst.
  • Zeitnahe Stichtagsinventur
  • Permanente Inventur
  • Stichprobeninventur
  • Verlegte Inventur

Bestandsaufnahme: Die Stichtagsinventur muss nicht am Bilanzstichtag durchgeführt werden. Sie ist jedoch zeitnah - in der Regel innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag - durchzuführen. Durch Belege oder Aufzeichnungen ist sicherzustellen, dass Bestandsveränderungen, die zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Inventur eingetreten sind, ordnungsgemäß berücksichtigt werden. Kann die Inventur aus besonderen, insbesondere witterungsbedingten Gründen nicht zeitnah, sondern erst in größerem zeitlichen Abstand zum Bilanzstichtag durchgeführt werden, so sind an die Belege und Aufzeichnungen über die zwischenzeitlichen Bestandsveränderungen strenge Anforderungen zu stellen.

Zeitversetzte Inventur: Gemäß § 241 Abs. 3 HGB kann die körperliche Bestandsaufnahme ganz oder zum Teil in den letzten drei Monaten vor dem Bilanzstichtag oder in den ersten zwei Monaten danach erfolgen. Die dabei aufgenommenen Bestände sind nach Art und Menge in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis kann auch aufgrund einer permanenten Inventur erstellt werden. Die in das besondere Bestandsverzeichnis aufgenommenen Vorräte sind auf den Tag der Bestandsaufnahme (Inventurstichtag) nach den allgemeinen Grundsätzen zu bewerten. Der sich danach ergebende Gesamtwert des Bestandes ist wertmäßig auf den Tag der Inventur (Bilanzstichtag) fortzuschreiben oder auf diesen Tag umzubuchen. In diesem Fall ist eine Feststellung des Bestandes am Bilanzstichtag nach Art und Menge nicht erforderlich; es genügt die Feststellung des Gesamtwertes des Bestandes am Bilanzstichtag. Ebenfalls nicht nach Art und Menge zu erfassen sind die Bestandsveränderungen zwischen dem Inventurstichtag und dem Bilanzstichtag. Sie sind nur wertmäßig zu erfassen. Das Verfahren, den wertmäßigen Gesamtbestand am Inventurstichtag auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben oder rückzurechnen, muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Die Fortschreibung des Warenbestandes kann nach folgender Formel erfolgen, wenn die Zusammensetzung des Warenbestandes am Bilanzstichtag nicht wesentlich von der Zusammensetzung des Warenbestandes am Inventurstichtag abweicht: Wert des Warenbestandes am Bilanzstichtag = Wert des Warenbestandes am Inventurstichtag zuzüglich Wareneingang abzüglich Wareneinsatz (Umsatz abzüglich durchschnittlicher Rohgewinn). Voraussetzung für die Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen, für die die Zusammensetzung des Vorratsvermögens am Bilanzstichtag maßgeblich ist, wie etwa bei der Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG, ist allerdings, dass der tatsächliche Bestand dieser Wirtschaftsgüter am Bilanzstichtag durch eine körperliche Bestandsaufnahme oder eine Inventur festgestellt wird.

Permanente Inventur Aufgrund des § 241 Abs. 2 HGB kann das Inventar für den Bilanzstichtag auch ganz oder teilweise aufgrund einer permanenten Inventur erstellt werden. Der Bestand für den Bilanzstichtag kann in diesem Fall nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern (Lagerkarteien) festgestellt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. In den Lagerbüchern und Lagerkarteien müssen alle Bestände und alle Zugänge und Abgänge einzeln nach Tag, Art und Menge (Stückzahl, Gewicht oder Kubikinhalt) eingetragen werden. Alle Eintragungen müssen belegmäßig nachgewiesen werden.
  2. In jedem Wj. muss mindestens einmal durch körperliche Bestandsaufnahme geprüft werden, ob das Vorratsvermögen, das in den Lagerbüchern oder Lagerkarteien ausgewiesen wird, mit den tatsächlich vorhandenen Beständen übereinstimmt (BFH vom 11.11.1966 – BStBl 1967 III S. 113). Die Prüfung braucht nicht gleichzeitig für alle Bestände vorgenommen zu werden. Sie darf sich aber nicht nur auf Stichproben oder die Verprobung eines repräsentativen Querschnitts beschränken;

    die Regelung in § 241 Abs. 1 HGB bleibt unberührt. Die Lagerbücher und Lagerkarteien sind nach dem Ergebnis der Prüfung zu berichtigen. Der Tag der körperlichen Bestandsaufnahme ist in den Lagerbüchern oder Lagerkarteien zu vermerken.

  3. Über die Durchführung und das Ergebnis der körperlichen Bestandsaufnahme sind Aufzeichnungen (Protokolle) zu führen, die von den aufnehmenden Personen unter Angabe des Zeitpunktes der Aufnahme zu unterzeichnen sind. Die Aufzeichnungen sind wie Handelsbücher zehn Jahre aufzubewahren.

Nichtanwendbarkeit der permanenten und der zeitversetzten Inventur: Die permanente oder die zeitversetzte Inventur ist nicht zulässig

  • bei Vorräten, die durch Schwund, Verdunstung, Verderb, leichte Verderblichkeit oder ähnliche Vorgänge einem nicht beherrschbaren Abgang in erheblichem Umfang unterliegen, es sei denn, dass dieser Abgang auf Grund von Erfahrungssätzen annähernd zutreffend geschätzt werden kann

  • bei Wirtschaftsgütern, die nach den Verhältnissen des jeweiligen Betriebes besonders wertvoll sind.

Inventurerleichterungen § 241 Abs. 1 HGB, R 6.8 Abs. 4, H 6.8 (Festwert), (Gruppenbewertung)

Festwerte: Sachanlagen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können in konstanter Menge und konstantem Wert angesetzt werden, falls sie periodisch ersetzt werden und der Gesamtwert für das Unternehmen unwesentlich ist. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist jedoch in der Regel alle drei Jahre durchzuführen.

Gruppenbewertung: Waren des Vorratsvermögens und andere bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden gleicher oder nahe verwandter Art können zu Gruppen zusammengefasst und mit dem gewogenen Mittelwert bewertet werden.

Zusammenfassung mehrerer Gegenstände: So können zum Beispiel die einzelnen Teile eines Hochofens einschließlich Zubehör, die einzelnen Teile einer Breitspurbahn einschließlich Zubehör, die Überlandleitungen einschließlich Leitungsmasten etc. eines Kraftwerks, die entsprechenden Anlagen von Gaswerken und Wasserwerken sowie die Wasserleitungen, Gasleitungen und anderen Leitungen innerhalb eines Fabrikationsgeländes nicht in ihren einzelnen Teilen, sondern als Ganzes in das Inventar aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die Abschreibung der Gesamtanlage einheitlich erfolgt. Gleichartige Wirtschaftsgüter können, wenn sie im gleichen Wirtschaftsjahr angeschafft worden sind, die gleiche Nutzungsdauer und die gleichen Anschaffungskosten haben und nach der gleichen Methode abgeschrieben werden, im Inventar zusammengefasst werden, wobei die Anzahl der Wirtschaftsgüter anzugeben ist.

Inventur und Wertfortschreibung bei Festwerten: Für zulässigerweise mit einem Festwert angesetzte bewegliche Vermögensgegenstände ist grundsätzlich an jedem dritten Bilanzstichtag, spätestens jedoch an jedem fünften Bilanzstichtag eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen. Übersteigt der an diesem Bilanzstichtag ermittelte Wert den bisherigen Festwert um mehr als 10 vom Hundert, so wird der ermittelte Wert als neuer Festwert zugrunde gelegt. Der bisherige Festwert ist um die Anschaffungs- und Herstellungskosten der in den Festwert einbezogenen Wirtschaftsgüter, die nach dem Bilanzstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahres angeschafft oder hergestellt wurden, bis zum Erreichen des neuen Festwertes zu erhöhen. Der Steuerpflichtige kann den ermittelten Wert als neuen Festwert ansetzen, wenn er niedriger ist als der bisherige Festwert. Der bisherige Festwert kann beibehalten werden, wenn der ermittelte Wert den bisherigen Festwert um nicht mehr als 10 Prozent übersteigt.

Erleichterungen Die Finanzbehörde kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 im Einzelfall Erleichterungen zulassen.

Inventar des beweglichen Anlagevermögens


Nach § 240 Abs. 2 HGB, §§ 140, 141 AO ist der Unternehmer verpflichtet, für jeden Bilanzstichtag ein Verzeichnis der Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens (Inventar) aufzustellen. Alle beweglichen Gegenstände des Anlagevermögens, auch wenn sie bereits voll abgeschrieben sind, sind in das Inventar aufzunehmen. Das gilt nicht bei geringwertigen Vermögensgegenständen (§ 6 Abs. 2 EStG), bei Vermögensgegenständen, die in einen Sammelposten aufgenommen werden (§ 6 Abs. 2a EStG) und bei Vermögensgegenständen, die mit Festwerten bewertet werden. Das Inventar muss

  • die genaue Bezeichnung des Wirtschaftsguts und

  • seinen Buchwert am Bilanzstichtag

enthalten. Das Bestandsverzeichnis ist auf der Grundlage einer jährlichen körperlichen Bestandsaufnahme zu erstellen; R 5.3 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.

Keine Bestandsaufnahme bei fortlaufender Bestandsaufnahme Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, für steuerliche Zwecke jährlich eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen, wenn er alle Zu- und Abgänge laufend in das Bestandsverzeichnis einträgt und die am Bilanzstichtag vorhandenen Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens auf einem Bilanzstichtag vorhandenen beweglichen Wirtschaftsgüter festgestellt werden können aufgrund des laufend geführten Bestandsverzeichnisses festgestellt werden können; in diesem Fall muss das Inventar neben bezeichneten Angaben auch die folgenden Angaben ersichtlich sein

  • der Tag der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts

  • der Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn die Anschaffung oder Herstellung vor dem 21. Juni 1948i oder im Beitrittsgebiet vor dem 1. Juli 1990 erfolgt ist, die in Euro umgerechneten Werte der DM-Eröffnungsbilanz

  • der Tag des Ausscheidens.

Wird das Bestandsverzeichnis in Form einer Anlagenkartei geführt, ist der Bilanzansatz aus der Summe der einzelnen Bilanzwerte (Absatz 1 Satz 4 Nr. 2) der Anlagenkartei nachzuweisen. Ist das Inventar nach einzelnen Zugangsjahren und Abschreibungssätzen gruppenweise geordnet, so kann auf die Angabe des Bilanzwertes am Bilanzstichtag für jeden einzelnen Vermögensgegenstand (Absatz 1 Satz 4 Nr. 2) verzichtet werden, wenn für jede Gruppe die Entwicklung der Bilanzwerte in besonderen Übersichten summiert dargestellt und dabei die Werte der Abgänge und die Höhe der Abschreibungen angegeben werden. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 und nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind im Bestandsverzeichnis gesondert aufzuführen. An Stelle des Bestandsverzeichnisses können auch Sachkonten der kaufmännischen Buchführung verwendet werden, wenn sie Angaben nach Absatz 1 und nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 enthalten und der Überblick über das Rechnungswesen durch diese Angaben nicht beeinträchtigt wird.

Zeitliche Erfassung von Waren

Gekaufte Waren gehören wirtschaftlich zum Vermögen des Kaufmanns, sobald er die Verfügungsmacht in Gestalt des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes an ihr erlangt hat. Dies ist bei „schwimmender“ Ware erst nach Erhalt des Konnossements oder des Auslieferungsscheins der Fall (BFH vom 3.8.1988 –BStBl 1989 II S. 21).

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Bilanz

Der Kaufmann hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild seines Vermögens und seiner Schulden für den Beginn des Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres zu vermitteln (Eröffnungsbilanz, Bilanz). Für die Eröffnungsbilanz gelten die Vorschriften über den Jahresabschluss entsprechend, soweit sie die Bilanz betreffen.

Er hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.

Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.

Er muss klar und übersichtlich gegliedert sein.

Der Jahresabschluss ist innerhalb einer dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Frist aufzustellen.

Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.

Der Jahresabschluss ist von dem Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterschreiben. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben alle zu unterzeichnen.

In den Jahresabschluss sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge aufzunehmen. Vermögensgegenstände sind beim Eigentümer anzusetzen; ist ein Vermögensgegenstand nicht diesem, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, so hat dieser ihn anzusetzen. Schulden sind beim Schuldner anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag, um den der Kaufpreis für den Erwerb eines Unternehmens den Wert der individuellen Vermögenswerte des Unternehmens abzüglich der Schulden zum Zeitpunkt des Erwerbs überschreitet (Goodwill).

Die Verrechnung von Aktivposten mit Passivposten, von Aufwendungen mit Erträgen, von Rechten an Grundstücken mit Lasten auf Grundstücken ist nicht zulässig. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich dazu dienen, Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen zu erfüllen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen. Übersteigen die beizulegenden Zeitwerte der Vermögensgegenstände die Höhe der Schulden, ist der übersteigende Betrag in einem gesonderten Posten zu aktivieren.

Die im vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

In der Bilanz sind das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden und die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.

Im Anlagevermögen sind nur Vermögensgegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

In der Bilanz dürfen nicht angesetzt werden

  • Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens,

  • Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und

  • Aufwendungen für den Erwerb von Versicherungsverträgen.

  • Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen aktiviert werden. 2Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen nicht aktiviert werden.


  • Inventar dient als Basis für Bilanz
  • Bilanz: Vermögen (Aktiva) und Schulden (Passiva)
    • Links: Aktiva = Vermögen = Mittelverwendung
    • Rechts: Passiva = Mittelherkunft
  • §§ 242, 247 HGB: wesentliche Vorschriften zur Bilanz
    • Bilanz zu Beginn und Ende jedes Geschäftsjahres (Schlussbilanz = Eröffnungsbilanz des nächsten Jahres)
    • Gliederung nach Verbleibensdauer im Unternehmen in Anlage- (AV) und Umlaufvermögen (UV), Eigen- (EK) und Fremdkapital (FK) sowie Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)
  • Wichtig: ∑ Aktiva = ∑ Passiva (Weil das Eigenkapital die Differenz (auch Saldo) aus Vermögen - Schulden ist)

Aktiva

  • AV: Vermögensgegenstände, die dem Betrieb dauerhaft (länger als 1 Jahr) dienen (§ 247 HGB)
    • Gebäude, Anlagen, Maschinen, Software, etc.
  • UV: Vermögensgegenstände, die kurzfristig im Unternehmen verbleiben, wie z.B.
    • Vorräte zum Verkauf, Forderungen aus Lieferung und Leistung, etc.

Passiva

  • EK: Kapital von Eigentümern
  • FK: Kapital von Gläubigern
    • Banken: Kredit
    • Lieferanten: Lieferantenkredit

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Eröffnungsbilanz und Buchen auf Konten

Die Eröffnungsbilanz listet sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens bei der Gründung und zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres auf. Die Bilanzposten müssen nun nach und nach als einzelne Unterkonten in das Eröffnungsbilanzkonto gebucht werden. Für die Eröffnungsbuchung wird das Konto Eröffnungsbilanzkonto genutzt.

  • Bestandskonten (Aktiva + Passiva) übernehmen die Bestände der Bilanz
  • Änderungen der Bilanzpositionen während des Geschäftsjahres werden in Konten erfasst
Konto

SOLLHABEN



Aktivkonto

SOLLHABEN
Anfangsbestand
Zugänge
Abgänge
Saldo (Endbestand)
∑ =
Passivkonto

SOLLHABEN
Abgänge
Saldo (Endbestand)
Anfangsbestand
Zugänge
∑ =
  • Erfolgsneutrale Geschäftsvorfälle
  • Erfolgsneutrale Geschäftsvorfälle haben keine Auswirkung auf das Eigenkaptial (Reinvermögen)
    • Aktivtausch: Forderungen gehen auf der Bank ein -> Bank(+) an Forderungen(-)
    • Passivtausch: Umschuldung von kurzfristigen Verbindlichkeiten in einen langfristigen Kredit -> Verbindlichkeiten(-) an Kredit(+)
    • Aktiv-Passiv-Mehrung (Bilanzverlängerung): Kauf einer Maschine auf Kredit -> Maschine(+) an Kredit(+)
    • Aktiv-Passiv-Minderung (Bilanzverkürzung): Tilgung eines Lieferantenkredits durch Überweisung -> Verbindlichkeiten(-) an Bank(-)

Bilanzberichtigung

Bilanzberichtigung: Ist ein Bilanzansatz unrichtig, so kann der Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG den Fehler durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt berichtigen (Bilanzberichtigung). Ein Bilanzansatz ist unrichtig, wenn er unzulässig ist, das heißt, wenn er gegen zwingende Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder des Handelsrechts oder gegen die für Zwecke der Einkommensteuer zu beachtenden handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstößt. - Sätze 3 bis 8 nicht abgedruckt, da überholt durch BFH vom 31.1.2013 (BStBl II S. 317)i - 9Soweit eine Bilanzberichtigung nicht möglich ist, ist der fehlerhafte Bilanzansatz grundsätzlich in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung geändert werden kann, erfolgswirksam zu korrigieren. 10Bei Land- und Forstwirten mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr müssen beide der Schlussbilanz zugrunde liegenden Veranlagungen (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG) änderbar sein.

Berichtigung einer einer bestandskräftigen Veranlagung zugrunde liegenden Bilanz: Die Berichtigung einer Bilanz, die einer bestandskräftigen Veranlagung zugrunde liegt, ist nur insoweit möglich, als die Veranlagung nach den Vorschriften der Abgabenordnung, insbesondere nach § 164 Abs. 1, § 173 oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, noch geändert werden kann oder die Bilanzberichtigung sich auf die Höhe der festgesetzten Steuer nicht auswirken würde (BFH vom 27.3.1962 - BStBl III S. 273 und vom 5.9.2001 - BStBl 2002 II S. 134).

Die Berichtigung eines unrichtigen Bilanzansatzes in einer Anfangsbilanz ist nicht zulässig, wenn diese Bilanz der Veranlagung eines früheren Jahres als Schlussbilanz zugrunde gelegen hat, die nach den Vorschriften der AO nicht mehr geändert werden kann, oder wenn der sich bei einer Änderung dieser Veranlagung ergebende höhere Steueranspruch wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist erloschen wäre (BFH vom 29.11.1965 - BStBl 1966 III S. 142). Unter Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs kann ausnahmsweise eine Berichtigung der Anfangsbilanz des ersten Jahres, auf dessen Veranlagung sich die Berichtigung auswirken kann, in Betracht kommen, wenn ein Steuerpflichtiger zur Erlangung erheblicher ungerechtfertigter Steuervorteile einen Aktivposten vorsätzlich zu hoch oder einen Passivposten vorsätzlich zu niedrig angesetzt hat, ohne dass eine Änderung der Veranlagung des Jahres, in dem sich der unrichtige Bilanzansatz ausgewirkt hat, möglich ist (BFH vom 3.7.1956 - BStBl III S. 250).

Eine Bilanzberichtigung kann nur der Steuerpflichtige selbst vornehmen (BFH vom 13.6.2006 - BStBl 2007 II S. 94). Hält das Finanzamt eine Bilanz für fehlerhaft, darf es diese Bilanz der Besteuerung nicht zugrunde legen und muss eine eigene Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich mit ggf. geänderten Werten auf der Grundlage der Bilanz durchführen (BFH vom 4.11.1999 - BStBl 2000 II S. 129 und vom 31.1.2013 - BStBl II S. 317).


Das Finanzamt ist an die rechtliche Beurteilung, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz und ihren einzelnen Bilanzansätzen zugrunde liegt, auch dann nicht gebunden, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war. Dies gilt auch für eine zu diesem Zeitpunkt von Verwaltung und Rechtsprechung vertretene, später aber geänderte Rechtsauffassung (BFH vom 31.1.2013 - BStBl II S. 317).


Eine Bilanz kann berichtigt werden, wenn ein in ihr enthaltener Ansatz nicht gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, sondern nur gegen steuerliche Vorschriften verstößt. Kann eine Bilanz auf verschiedenen Wegen berichtigt werden, obliegt die Wahl des Berichtigungsweges dem Unternehmer (BFH vom 14.3.2006 - BStBl II S. 799).


Absetzung für Abnutzung (AfA): Wurden in den Vorjahren im Hinblick auf eine zu niedrige Bemessungsgrundlage zu geringe Absetzungen für Abnutzung (AfA) geltend gemacht, kann die letzte Anfangsbilanz gewinnwirksam berichtigt werden, indem der zutreffende höhere Anfangswert um die tatsächlich vorgenommenen Absetzungen vermindert in die Bilanz eingestellt wird (BFH vom 29.10.1991 - BStBl 1992 II S. 512, 516). H 7.4 (Unterlassene oder überhöhte Abschreibung).


Die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung sind für die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer getrennt zu prüfen. Eine Bilanzberichtigung für Zwecke der Gewerbesteuer steht daher einer entsprechenden einkommensteuerlichen Korrektur in einem späteren VZ nicht entgegen (BFH vom 6.9.2000 - BStBl 2001 II S. 106).

Wurden in den Vorjahren Sonderabschreibungen im Rahmen einer zulässigen Bilanzänderung anderweitig verteilt, sind die fehlerhaften Ansätze in den Bilanzen der Folgejahre nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren (BFH vom 25.10.2007 - BStBl 2008 II S. 226).


Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, welche Bilanz zu berichtigen ist (Bilanz der Fehlerquelle oder eine spätere Bilanz), ist der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung, da das Finanzamt in dieser abschließend über die Frage der Bilanzberichtigung entscheidet (BFH vom 19.7.2011 - BStBl II S. 1017).

Bilanzänderung

Bilanzänderung: Sind steuerrechtlich, in den Fällen des § 5 EStG auch handelsrechtlich, verschiedene Ansätze für die Bewertung eines Wirtschaftsguts zulässig und kann der Steuerpflichtige dementsprechend zwischen mehreren Wertansätzen wählen, so trifft er seine Entscheidung durch Abgabe der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt. Eine Änderung dieser Entscheidung zugunsten eines anderen zulässigen Ansatzes ist eine Bilanzänderung. Eine Bilanzänderung liegt nicht vor, wenn sich für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur erstmaligen Ausübung des Wahlrechts erst nach Abgabe der Bilanz ergibt. Eine Bilanzänderung ist zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit sich die Bilanzberichtigung auf den Gewinn auswirkt. Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderung setzt voraus, dass sich beide Maßnahmen auf dieselbe Bilanz beziehen und die Bilanzänderung unverzüglich nach der Bilanzberichtigung vorgenommen wird. Bei einer Mitunternehmerschaft beziehen sich beide Maßnahmen auf die Bilanz der Mitunternehmerschaft (Gesamthandsbilanz, Ergänzungsbilanz und Sonderbilanz); z.B. kann eine Bilanzberichtigung in der Gesamthandsbilanz eine Bilanzänderung in der Ergänzungsbilanz oder der Sonderbilanz des oder der Mitunternehmer ermöglichen.

Der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderung setzt voraus, dass sich beide Maßnahmen auf dieselbe Bilanz beziehen. Die Änderung der Bilanz eines bestimmten Wirtschaftsjahres ist danach unabhängig davon, auf welche Wirtschaftsgüter oder Rechnungsabgrenzungsposten sich die Berichtigung dieser Bilanz bezieht, bis zur Höhe des gesamten Berichtigungsbetrages zulässig. Ein zeitlicher Zusammenhang liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn die Bilanz unmittelbar im Anschluss an eine Bilanzberichtigung geändert wird (BMF vom 18.5.2000 - BStBl I S. 587).


Der Zusammenhang einer Bilanzänderung mit einer Bilanzberichtigung ist auch dann gegeben, wenn die Gewinnänderung im Rahmen der Bilanzberichtigung auf der unterbliebenen oder fehlerhaften Erfassung von Entnahmen und Einlagen beruht (BFH vom 31.5.2007 - BStBl 2008 II S. 665); außerbilanzielle Gewinnerhöhungen berühren dagegen keinen Bilanzansatz und berechtigen daher nicht zu einer Bilanzänderung (BMF vom 13.8.2008 - BStBl I S. 845).


Im Rahmen einer zulässigen Bilanzänderung kann der Steuerpflichtige ihm zustehende, aber im Jahr der Bilanzänderung noch nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommene Sonderabschreibungen erstmals oder in erhöhter Höhe in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn er die im Jahr der Bilanzänderung noch nicht ausgeschöpften Sonderabschreibungen bereits in den Bilanzen der Folgejahre in Anspruch genommen hat (BFH vom 25.10.2007 - BStBl 2008 II S. 226).


Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der Bilanzgewinn i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG und nicht der steuerliche Gewinn. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erlaubt daher eine Bilanzänderung nur in Höhe der Gewinnänderung, die sich in der Steuerbilanz infolge der Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt, nicht aber in Höhe der steuerlichen Gewinnänderung, die sich infolge einer Bilanzänderung ergibt, die auf einer Hinzurechnung außerhalb der Steuerbilanz beruht (>BFH vom 27.5.2020 - BStBl I S. 772).

Die Bilanzänderungsgrundsätze gelten auch für die Änderung der Überleitungsrechnung, die der Steuerpflichtige seiner Steuererklärung anstelle einer gesonderten Steuerbilanz nach § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV beifügt (>BFH vom 27.5.2020 - BStBl II S. 779).

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Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Erfolgswirksame Geschäftsvorfälle werden auf

  • Buchung Aufwandskonten im SOLL (Eigenkapitalminderung), z.B. Materialaufwand, Löhne, Mietaufwand
  • Buchung Ertragskonten im HABEN (Eigenkapitalmehrung): z.B. Umsatzerlöse, Zinserträge
  • Erfolg (Gewinn bzw. Verlust) = Erträge ./. Aufwendungen

Die Erfolgskonten sind ein Unterkonto des Eigenkapitals, da Erträge das EK vermehren bzw. Aufwände dieses vermindern. Darum wird der Gewinn bzw. Verlust auch über das Eigenkapitalkonto abgeschlossen. Bei einem Gewinn, also Reinvermögensvermehrung erhöht sich das Eigenkapital und damit bliebt ∑ Aktiva = ∑ Passiva

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Zusammenfassung

  • Bilanz hat 2 Seiten = Aktiva + Passiva und ist auf einen Stichtag aufgestellt (Bestandsgrößen)
  • Bilanz wird in Konten aufgelöst + Geschäftsvorfälle werden auf Bestands- und Erfolgskonten (Stromgrößen) gebucht
  • Zugänge auf Bestandskonten werden auf derselben Seite gebucht wie die Anfangsbestände, Abgänge gegenüber
  • Aufwendungen werden im Soll, Erträge im Haben gebucht
  • Erfolg (Gewinn bzw. Verlust) = Erträge ./. Aufwendungen



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